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Aufina Holding AG: Aufsichtsratsvorsitzende zu Schadensersatz verurteilt

Das Landgericht Düsseldorf hat in zwei Entscheidungen Aufsichtsratsvorsitzende der Aufina Holding AG zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Sie hatten Ihre Augen vor offensichtlicher Misswirtschaft der Geschäftsleitung verschlossen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte im November 2007 zwei Fälle zu entscheiden, die sich mit der Aufina Holding AG (vormals Rhein Grund Capital AG) beschäftigten. Die Aufina Holding AG warb damit, Immobilien aus Konkursen, Bankverwertungen und Zwangsversteigerungen zu erwerben. Diese sollte dann gewinnbringend weiterverwertet werden. Beklagte der beiden Verfahren waren neben dem Vorstandsvorsitzenden auch die jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Jahre 1999 bis 2002 (Bernd Steiger) und 2002 bis 2003 (Prof. Dr. Wilhelm Hankel).

 

Tatsächlich stellte sich die Lage allerdings anders als beworben dar. Entgegen des eigentlichen Gesellschaftszweckes wurde das Geld der Anleger nicht für den Erwerb von Vermögenswerten und dergleichen verwandt, sondern in die Bezahlung von Mitarbeitern und Finanzierung von repräsentativen Luxuskarossen der Marken BMW, Mercedes und Ferrari.

 

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte neben dem Vorstandsvorsitzenden nunmehr auch den jeweiligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Jahre 1999 bis 2002 und 2002 bis 2003. Bei beiden handelt es sich um eigentlich ausgewiesene Experten aus der Wirtschaft. Prof. Dr. Wilhelm Hankel ist habilitierter Wirtschaftswissenschaftler. Bernd Steiger ist langjähriger Dozent für allgemeine und spezielle Betriebswirtschaftslehre. Das eine vermeintliche Kompetenz nicht vor Verurteilung schützt, zeigt das Landgericht Düsseldorf in seinen Urteilen. Es führt dazu jeweils aus, den Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzende hätte gerade aufgrund deren Funktion klar sein müssen, dass entsprechende Anlegergelder nicht für Nebensächlichkeiten und für privates Vergnügen ausgegeben werden dürfen. Solche Unstimmigkeiten hätten von diesen öffentlich gemacht und angeprangert werden müssen. Da dies weder der Beklagte Hankel, noch der Beklagte Steiger getan hat, begründet dies ein vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger. Dies begründet einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Die beiden Urteile des Landgerichtes Düsseldorf geben geschädigten Anleger einen Grund zur Hoffnung. Sie zeigen, dass der (sonst so immune) Aufsichtsratsvorsitzende seine Augen nicht vor Misswirtschaft verschließen kann, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Wenn er dennoch seine Augen vor offensichtlichen Schlampereien der Geschäftsleitung verschließt, steht den geschädigten Anlegern nunmehr ein Anspruch zu.

 

Quelle: Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) Urteile vom 06. November 2007, Az: 10 O 3/07; 10 O 6/07

 

09. Januar 2008 (Sebastian Schmitz LL.M.)

 

 



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