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Aktienpower AG: Bundesanstalt für Finanzdienstleistung untersagt die Anlagevermittlung und ordnet die Abwicklung der Geschäfte an Nachdem die Eidgenössiche Bankenkommission in der Schweiz die Auflösung der Aktienpower AG verfügt hat, hat nunmehr auch die deutsche Finanzaufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reagiert, und die Abwicklung des deutschen Vertriebs angeordnet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat den Herren Hans Peter Borst (Schweinfurt), Andreas Wengler (Reichshof), Sebastian Kieser (Triefenstein), einer weiteren Person (Triefenstein) sowie der Your Life Direktvertriebs GmbH (Schweinfurt) bereits am 20. März 2008 die Anlagevermittlung untersagt. Ferner hat die BaFin angeordnet, die unerlaubt betriebenen Geschäfte unverzüglich abzuwickeln.
Die Herren Borst, Wengler, Kieser sowie die Your Life Direktvertriebs GmbH vermittelten für die AktienPower AG, Schweiz, deren Aktien. Durch die Entgegennahme und Weiterleitung der Zeichnungsscheine und Aktienkaufverträge erbrachten sie die Anlagevermittlung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht bestandskräftig.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Für geschädigte Anleger der AktienPower AG, die sich über den genannten Vertrieb an der AktienPower AG beteiligt haben, hat sich die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch die Verfügung der BaFin vereinfacht. Die Anleger haben jetzt die Möglichkeit, nicht nur die schweizer Hintermänner, sondern auch den deutschen Vertrieb für die entstandenen Verluste haftbar zu machen. Die KANZLEI GÖDDECKE berät in beiden Fallkonstellationen.
Quelle: Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 02.04.2008
04. April (Patrick J. Elixmann, LL.M.)
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