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Anlageberatung: Banken müssen über den Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern zu informieren Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Anleger. Banken müssen Kunden im Rahmen von Beratungsgesprächen darauf hinweisen, wenn sie über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus keiner weiteren Entschädigungseinrichtung angeschlossen sind. Zwei Anleger hatten Spareinlagen in Höhe von 80.000,00 und 160.000,00 Euro bei der Dresdner BFI-Bank abgeschlossen. Aufgrund einer Insolvenz der Bank erhielten die Anleger lediglich einen Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro aus dem staatlichen Einlagensicherungsfonds sowie einen kleineren, weiteren Betrag aus dem Insolvenzverfahren zurück. Den ihnen hierdurch entstandenen Schaden klagten beide Anleger ein. Die Anleger wollten auf die Gelder einer Haftpflichtversicherung zurückgreifen, die die Bank u.a. für Beratungsfehler abgeschlossen hatte.
Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass ein Anlegerschutz in Bezug auf die Einlagensicherung in zweierlei Hinsicht erfolgen muss:
Andernfalls kann der Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist aufgrund seiner anlegerfreundlichen Tendenz zu begrüßen. Der normale Anleger ist sich der komplizierten Struktur und des Leistungsumfangs der Entschädigungseinrichtungen in Deutschland nicht bewusst. Um sich der Risiken einer Geldanlage insbesondere bei kleineren Banken sowie ausländischen Instituten bewusst zu werden, ist die vom BGH bestätigte Aufklärungspflicht notwendig. Die Relevanz dieser Rechtsprechung begründet sich bereits aus den zahlreichen Bankeninsolvenzen der letzten Zeit. Die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE helfen geschädigten Anleger bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Urteil vom 14.07.2009, Az. XI ZR 152/08 und 153/08
14. Juli 2009 (Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann, LL.M.)
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