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Anlageberatung: Anlageberater muss Richtigstellung von Prospektfehlern nachweisen

Mit Beschluss vom 17.09.2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nochmals deutlich klargestellt, dass ein Anlageberater, der einen Kunden mit einem fehlerhaften Prospekt aufklärt und berät, im Prozess vortragen und beweisen muss, dass er die Fehler richtig gestellt hat. Tut er dies nicht, haftet er.

Die Frage, wer was im Prozess vorzutragen und zu beweisen hat, ist sehr entscheidend. Hiervon kann letztlich abhängen, ob der Kläger den Prozess gewinnt oder verliert. Grundsätzlich gilt immer: Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss die entsprechenden Voraussetzungen vortragen und – falls der Gegner diese bestreitet – auch beweisen. Geht es um die Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung, muss der klagende Anleger also zunächst die Umstände vortragen, aus denen sich die Falschberatung ergibt, und diese Umstände dann ggfls. auch beweisen.

 

Anlageberater und Vermittler verwenden bei ihren Gesprächen regelmäßig Emissionsprospekte. Wenn diese Fehler aufweisen, so muss der Berater – will er seiner Aufklärungspflicht genügen – diese Fehler ansprechen und richtigstellen. Tut er dies nicht, so haftet er auf Schadensersatz. Viele Gerichte tun sich allerdings schwer, wenn es um die Frage geht, wer bei dieser Konstellation, was vorzutragen und zu beweisen hat. Ohne Frage muss der Anleger vortragen und beweisen, dass der Prospekt falsch ist und der Berater diesen beim Beratungsgespräch verwendet hat. Aber muss er auch vortragen und beweisen, dass der Berater der Fehler nicht richtig gestellt hat?

 

Dies muss er nicht. Es ist vielmehr Sache des Beraters, vorzubringen, dass eine Richtigstellung der Fehler gegenüber dem Anleger erfolgte. Denn durch die Verwendung des fehlerhaften Prospektes beim Beratungsgespräch steht die Pflichtverletzung grundsätzlich schon fest. Deshalb muss alles, was den Berater wieder entlasten könnte, von diesem vorgetragen werden. Der BGH führt hierzu aus:

 

„Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass derjenige Anlageberater, der ... dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, den Anleger falsch beraten hat. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes (…) fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt hat. Dafür, dass er dies getan hat, ist aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig (…). Vorliegend kommt hinzu, dass der Zeuge J. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 3) unstreitig den Prospektfehler nicht berichtigt hat.“

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Der unscheinbare Beschluss des BGH ist für klagende Anleger sehr hilfreich, weil hierdurch unmissverständlich klargestellt wird, dass die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Beratungsgespräch zwingend eine Aufklärungspflichtverletzung darstellt („steht fest“). Den Umstand, dass der Prospekt im Gespräch verwendet und ausgiebig erklärt wurde wird der Berater oftmals schon von sich aus vortragen, weil er meint, er könne sich hiermit verteidigen. Der Anleger muss dann also nur noch vortragen und nachweisen, dass der Prospekt Fehler aufweist. Die KANLEI GÖDDECKE berät Sie gern.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17. September 2009 (XI ZR 264/08)

 

23. Oktober 2009 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)

 

Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie „hier“

 

:: Falk Zinsfonds GbR: Anlageberater zum Schadenersatz verurteilt


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