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ApoBank wird zur Kasse gebeten: Fehlende Aufklärung über Provisionen wird Bank zum Verhängnis

Banken müssen über den Erhalt und die Höhe von Provisionen aufklären, die sie anlässlich des Fondsvertriebes erhalten. Ist dies nicht der Fall, kann der Anleger nicht erkennen, wie groß das Interesse der Bank an einer ordnungsgemäßen Beratung ist. Auch das Gewicht des Provisionsinteresses kann der Anleger ohne diese Aufklärung nicht feststellen. So urteilte das Landgericht Osnabrück am 12.05.2014 und sprach der Anlegerin den beanspruchten Schadensersatz zu.

Die Apotheker- und Ärztebank hatte der Klägerin im Oktober 2006 die Investition in den MPC Schiffsfonds „Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B-Schiffe“ mbH & Co. KG“ in einem Beratungsgespräch empfohlen. Die Klägerin beteiligte sich daraufhin an dem genannten Schiffsfonds. Die Bank erhielt im Zuge dessen einen wesentlichen Teil der im Prospekt genannten Vertriebsvergütungen von 26,26% des Investitionskapitals. Nach Ansicht des Landgerichts Osnabrück hatte die ApoBank die Pflicht, die Klägerin über den Erhalt und die tatsächliche Höhe der Provisionen aufklären. Aus dem Prospekt ging nämlich nicht hervor, dass ein erheblicher Teil der Provisionen an die Bank floss.

 

Neben einer umfassenden Risikoaufklärung schuldet die beratende Bank dem Anleger auch eine Aufklärung über den Fluss und die Höhe von Provisionen. Leistet sie dies nicht, ist es für die Anleger unmöglich zu erkennen, ob nicht die Provisionsinteressen der Bank stärker sind als diejenigen, den Anleger ordnungsgemäß zu beraten. Das Landgericht Osnabrück verurteilte die ApoBank zu einem Schadensersatz in Höhe von rund 40.000,00 Euro aufgrund der nicht geleisteten Aufklärung der Anlegerin über die erhaltenen Provisionen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Wieder einmal hat ein Gericht die Rechte der Anleger gestärkt. Betroffene, die ebenfalls einen Schiffsfonds oder eine andere unternehmerische Beteiligung gezeichnet haben und Verluste erlitten, sollten diese anwaltlich prüfen lassen. Kommt eine Bank ihren Beratungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, können den betroffenen Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen. Im Einzelfall kann das bedeuten, dass die gezeichnete Kapitalanlage vollständig rückabgewickelt wird.

 

Anleger sollten auch auf Rückforderungen von geflossenen Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft nicht ohne anwaltliche Überprüfung an diese zahlen. Andernfalls laufen sie Gefahr, dem schlechten Geld gutes hinterher zu werfen. Die Anwälte der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreuen bereits viele Anleger bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und in Bezug auf Ausschüttungsrückforderungen.

 

Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechtsanwältin Bahrig.

 

Quelle: LG Osnabrück, Urteil vom 12. Mai 2014 (Az.: 7 O 1535/13 – nicht rechtskräftig)

 

30. Mai 2014 (Rechtsanwältin Chiara Bahrig)

 

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