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Aktienfonds: Besondere Aufklärungspflichten bei der Empfehlung von Aktienfonds zur Altersvorsorge!

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Jena war die Anlageempfehlung einer Bank an eine 60-jährige selbständige Unternehmerin mit geringen Rentenansprüchen, einen zur Altersversorgung bestimmten größeren Geldbetrag in mehreren Aktienfonds mittlerer bis hoher Risikoeinstufung anzulegen, nicht anlegergerecht. Die Bank musste der Anlegerin die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis ersetzen. Dabei verneinte das Gericht mit deutlichen Worten ein Mitverschulden der Anlegerin.

Im Sommer 2000 suchte die Anlegerin die Bank auf, um eine größeren Betrag anzulegen, der ihr aus einer Lebensversicherung zustand. Dabei machte sie gegenüber dem Sachbearbeiter deutlich, dass sie diesen Betrag zur Altersversorgung anlegen wolle. Daraufhin erstellte zunächst ein Mitarbeiter der Bank ein umfangreiches und breit gestreutes Anlagemodell. Im Beratungsgespräch wurden der Anlegerin dann jedoch von einem anderen Mitarbeiter lediglich Aktienfonds als Anlageobjekt vorgestellt und empfohlen. Als die Anlegerin einige Jahre später die Aktienfondsanteile verkaufte, hatte sie ca. die Hälfte ihres Kapitals verloren.

 

Das OLG Jena geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat. Diese resultieren aus einem Beratungsvertrag. Dieser kommt auch ohne ausdrückliche Erklärungen zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage von Geld beraten zu werden, und anschließend eine Beratungsgespräch geführt wird. In jedem Fall muss die Anlage „anlegergerecht“ erfolgen, d.h. auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden, wie z.B. Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel, zugeschnitten sein.

 

Diese Grundsätze sah das Gericht im vorliegenden Fall verletzt, da einem Kunden, der eine Anlage zur Alterssicherung wünsche, keine spekulative Anlage verkauft werden dürfe. Bei Aktienfonds, zumindest solche mittlerer und hoher Risikoeinstufung, handele es sich um eine riskante Anlageform. Insbesondere sei diese Art der Anlage auch für eine 60-jährige Frau zur Altersvorsorge gänzlich ungeeignet und hätte wohl gar nicht empfohlen werden dürfen.

 

Daher verurteilte das Gericht die Bank zur Zahlung von Schadensersatz. Der zu ersetzende Schaden berechnet sich dabei in dem ursprünglich geleisteten Kaufpreis abzüglich des erzielten Verkaufserlöses. Bemerkenswert war weiterhin, dass das Gericht die Frage nach einem möglichen Mitverschulden deutlich verneinte: Bei der Verletzung einer Beratungspflicht könne der Aufklärungspflichtige grundsätzlich dem Geschädigten nicht entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich, da eine gegenteilige Annahme im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht stehen würde.

 

Quelle: Oberlandesgericht Jena (OLG Jena), 17. Mai 2005 – Az 5 U 693/04 –

 

24. Oktober 2005 (RF)

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