Archivsuche:

Widerruf Button
Web Akte Button
Rückservice - Callback
Jetzt Rechtslage testen!
JETZT KAPITALRECHTinfo - Das Mandantenmagazin der Kanzlei Göddecke - bestellen!
Fragen, Anregungen, Kritik?!



Folgen Sie uns:

Follow rechtinfo on Twitter


Beweisfragen im Bankrecht

Hartmut Göddecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Grundsätzliches zur Haftung bei der Verletzung von Informations- und Beratungspflichten im Bankrecht


Verletzt ein Kreditinstitut eine individuelle, d.h. kunden- und geschäftsbezogene Informations- oder Beratungspflicht bei der Anbahnung oder Durchführung eines konkreten Vertragsverhältnisses mit einem Kunden (Anleger), so haftet es nach vertraglichen bzw. vertragsähnlichen (quasi-vertraglichen) Grundsätzen auf Schadenersatz.[1] Den Rechtsgrundlagen einer Haftung ist gemeinsam, dass eine

 

·         Pflicht des Kreditinstituts zur Information und / oder Beratung bestand,

·         diese Pflicht in rechtlich relevanter Weise verletzt worden ist,[2]

·         das Kreditinstitut diese Pflichtverletzung zu vertreten hat und

·         dem Anleger hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden ist.[3]

 

Beweislastverteilung bei der Verletzung von Informations- und Beratungspflichten

 

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung müsste der Geschädigte im Zivilprozess als Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches hinreichend substantiiert darlegen und im Fall des Bestreitens beweisen, dass

 

·         eine (vor-) vertragliche Informations- und Beratungspflicht des Schädigers bestand,

·         der Anspruchsgegner diese verletzt hat und

·         ihm, dem Anspruchsteller, hierdurch ein Vermögensschaden entstanden ist.[4]

 

Macht der Kunde geltend, die Bank sei ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht ganz oder zum Teil in schuldhafter Weise nicht nachgekommen, so trägt er die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung.[5] Hierzu gehört die Darlegung der Beratungspflicht ebenso wie die Nichtbeachtung von Anlagezielen oder relevanten Veröffentlichungen.[6] Hat der Kunde dieser Darlegungslast genügt, muss die beklagte Bank dessen Behauptungen substantiiert bestreiten und konkret darlegen, wo und wie die erforderliche Beratung vorgenommen wurde.[7]

 

Die haftungsbegründende Kausalität stellt den Anleger jedoch regelmäßig vor Beweisschwierigkeiten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang nämlich die Frage, ob der Kunde bei vollständiger und zutreffender Information oder interessengerechter Beratung die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte.

 

Die Rechtsprechung[8] hilft jedoch in diesen Fällen mit unterschiedlichen Beweiserleichterungen, wobei der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat[9] von einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Geschädigten ausgeht.[10] Steht danach die Verletzung einer vertraglichen Aufklärungs- oder Beratungspflicht fest, ist die Bank beweisbelastet dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, weil sich der Geschädigte über jeden Rat und Hinweis hinweggesetzt hätte (sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens).[11] Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die pflichtgemäße Information bzw. Beratung bei dem Geschädigten einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens bestanden;[12] in diesem Fall muss wiederum der Geschädigte die Ursächlichkeit beweisen.[13] Die Kausalitätsvermutung setzt folglich voraus, dass es nur eine einzige Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gibt.[14]

 

Anlageberatung (Beraterhaftung)

 

Eine spezielle Beratungsoption im Rahmen des Bankrechts stellt die Anlageberatung dar. Für den jeweiligen Berater besteht dann bei Pflichtverletzungen eine sog. Beraterhaftung. Inhalt und Umfang der dem Berater obliegenden Aufklärungspflichten bestimmen sich nach der Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers. Der Mitarbeiter des Kreditinstituts hat den Anleger nach seinen Anlagezielen, Erfahrungen und Kenntnissen in den beabsichtigten Geschäften und nach seinen Vermögensverhältnissen zu befragen.

 

Eine Anlageberatung kann jedoch nur dann anlagegerecht sein, wenn sie das für eine spezifische Anlageform typische Risiko-Chancen-Profil für den Investor verständlich macht. Zu den vom Berater zu schildernden Risiken gehören allgemeine Basisrisiken (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung der Märkte) und spezielle Risiken, die zu der besonderen Anlageform gehören (z.B. Insolvenz-, Kurs-, Zins- und Währungsrisiko).[15] Die Objektivität verpflichtet das Kreditinstitut dabei, die Kundeninteressen in den Vordergrund zu stellen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 u. 3 WpHG).

 

Die Beweislast dafür, dass die Bank den Anleger überhaupt beraten hat, trifft die Bank. Der Anleger muss allerdings substantiiert darlegen, dass und unter welchen Umständen er das Geschäft ohne Beratung getätigt hat.[16] In der Regel wird durch Vorlegen eines Wertpapiererhebungsbogens die Bank die Beratung dokumentiert haben[17].

 

Die Beweislast dafür, dass die Beratung, Information oder Aufklärung fehlerhaft oder unvollständig war, trifft den Anleger. Im Zusammenhang mit diesbezüglichen Fragen bleibt es somit bei dem zivilprozessualen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, zu beweisen hat. Hat der Anspruchsteller bei dem Anlageberatungs- oder Aufklärungsgespräch keine weitere Person hinzugezogen, die ihm als Zeuge diesen kann, so kann der Zeugenbeweis durch die Einvernahme des Anlageberaters angeboten werden, da die Zeugeneinvernahme des Anspruchstellers als Partei in aller Regel nicht möglich sein dürfte (vgl. § 447 ZPO). Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Schadenersatzanspruch an eine dritte Person abzutreten und den Bankkunden, der beraten oder aufgeklärt worden sein soll, als Zeugen durch den dann Anspruchsberechtigten benennen zu lassen.[18]

 

Behauptet der Anspruchsteller eine mangelhafte oder nicht erfolgte Beratung oder Aufklärung, dann hat die Bank gegebenenfalls die Behauptung substantiiert zu bestreiten.[19] Die Beweislast für die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung trägt dann aber der Anspruchsteller.[20]

 

Die Zuhilfenahme eines Anscheinsbeweises scheidet im Rahmen der Anlageberatung regelmäßig aus. Dies wurde vom BGH 2004 erneut bestätigt.[21] Darin stellte der BGH zum wiederholten Male fest, dass eine Anlageentscheidung einen von so vielfältigen rationalen und irrationalen Faktoren, spekulativen Elementen beeinflussten und sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss darstelle, dass es dafür grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für eine sicher bestimmbare Verhaltensweise gebe.[22] [23]

 



[1] Van Look in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 1, Rnr.5.

[2] Z.B. durch unzutreffende oder unvollständige Information, nicht interessengerechte Beratung oder Mitwirkung an einem unrichtigen Prospekt.

[3] Van Look in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 1, Rnr.13.

[4] Wobei ihm ggf. die Beweiserleichterungen nach § 252 S.2 BGB, § 287 ZPO zugute kommen.

[5] Assies / Beule, Bank- und Kapitalmarktrecht, Kapitel 9, Rnr.101; Schimansky / Bunte / Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 110, Rnr.11; Balzer, ZBB 1997, 260, 268; Zöller / Gregor, vor § 284, Rnr.17; Bruske, Beweislast, S.18.

[6] OLG Frankfurt, WM 1993, 1030, 1032; Welter / Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr, Rnr.7.93.

[7] Assies / Beule, Bank- und Kapitalmarktrecht, Kapitel 9, Rnr.101.

[8] BGHZ 124, 151, 159 ff. (m.w.N.); BGH WM 1997, 811, 813; OLG Düsseldorf, WM 1996, 1488, 1495;

[9] In vereinzelten Entscheidungen zu Verträgen mit rechtlichen Beratern soll nach der Rechtsprechung des IX. Senats bei Aufklärungspflichtverletzungen allerdings keine Beweislastumkehr eingreifen, sondern lediglich ein Anscheinsbeweis vorliegen (BGHZ 123, 311, 314; BGH NJW 1994, 1472, 1475).

[10] Van Look in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 1, Rnr.133.

[11] BGH WM 1994, 149, 151; ZIP 1994, 1168, 1169.

[12] BGH WM 1994, 1466, 1467; ZIP 1998, 1306, 1307.

[13] Van Look in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 1, Rnr.133.

[14] BGH WM 2004, 1774, 1777; BGH WM 2002, 1442, 1444; BGHZ 124, 151, 161.

[15] Vortmann in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 5, Rnr.17.

[16] Assmann / Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 24, Rnr.70.

[17] Vgl. § 31 Abs. 4 WpHG i. V. m. § 6 Abs. 1 u. 2 WpDVerOV; für andere Wertpapierdienstleistungsgeschäfte gilt § 34 Abs. 5 WpHG i. V. m. § 6 Abs. 2 WpDVerOV

[18] Buthmann in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 6, Rnr.136.

[19] Buthmann in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 6, Rnr.137.

[20] BGH WM 1988, 1255; OLG Düsseldorf, WM 1996, 1082.

[21] BGH, ZIP 2004, 1599.

[22] BGH, ZIP 2004, 1599, 1603; vgl. auch BGHZ 100, 214, 216; BGHZ 123, 311, 315 (die zu denkbaren Ausnahmen zu diesem Grundsatz Stellung nehmen).

[23] Für eine Anwendbarkeit des Anscheinsbeweis im Rahmen der Anlageberatung: Assmann / Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 24, Rnr.70; Bruske, Beweiswürdigung und Beweislast, S.55 ff.,163.



REFERENZEN:









Button Anwaltskompass







Göddecke Rechtsanwälte Anlagerecht

Elite Report - Top Adressen im Anlagerecht

Kapital-rechtinfo.de von Anwaltsblatt positiv bewertet

KRI-SPEZIAL:

I. Einzelne Kapitalanlagen im Fokus:

Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in Siegburg bei Bonn/Köln bietet betroffenen Anlegern und Verbrauchern kompetente Beratung und Hilfe, u.a. in folgenden Fällen:

Spezialseite zu Film- und Medienfonds
filmfonds.rechtinfo.de

Spezialseite zu Schiffsfonds
schiffsfonds.rechtinfo.de

MedPro Group Partnership Corp. & Co. KG
medpro.rechtinfo.de

Lehman Brothers
lehman.rechtinfo.de

ACI Alternative Capital Invest
aci.rechtinfo.de

DFO/DBVI/Privatbank Reithinger:
dbvi.rechtinfo.de

MWB Vermögensverwaltungs AG
mwb.rechtinfo.de

Securenta/Göttinger Gruppe
securenta.rechtinfo.de

Accessio Wertpapierhandelshaus AG
accessio.rechtinfo.de

Falk-Capital/Falk Gruppe (Falk Fonds) falk.rechtinfo.de

Futura Finanz GmbH & Co. KG
futura-finanz.rechtinfo.de

MSF Master Star Fund
Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG
msf.rechtinfo.de

VIP 3 und 4 Medienfonds
vip.rechtinfo.de
II. Bedeutende Themen- und Rechtsbereiche:

Bürgschaften und Mithaftübernahmen als Sicherungsmittel für Kredite Bürgschaften/Mithaftübernahmen

Restschuldversicherungen bei Verbraucherdarlehensverträgen Restschuldversicherungen

Vermögensverwalter im Feuer der Kritik Vermögensverwalter
Weitere Onlineangebote
der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE und FACHANWÄLTE für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Das ganze "Gezwitscher" der Kanzlei unter:
http://twitter.com/rechtinfo

KAPITAL-RECHTINFO.de RSS-Newsfeed
rss.rechtinfo.de

Online-Rechtsberatung uvm.
www.rechtinfo-rat.de

Anwaltliche Hilfe, Beratung und Informationen zum Erbrecht
www.erb-rechtinfo.de

Anwaltliche Hilfe, Beratung und Informationen zum Thema Widerruf von Krediten, Darlehen und Lebensversicherungen
www.widerrufsbelehrungen.de

Schnelle anwaltliche Hilfe in Steuerstrafsachen/
bei Steuerhinterziehung von spezialisierten Rechtsanwälten
www.steuern-rechtinfo.de

Anwaltliche Hilfe in Arbeitsrechtssachen (Abmahnung, Kündigung, Arbeitsvertrag)
www.arbeit-rechtinfo.de

Mehr Sicherheit im Finanzdschungel
www.rechtinfo-check.de

Spezialtest für "Immobilien-Geschädigte" www.schrottimmobilie-a.de

Kanzleimagazin KAPITALRECHTinfo
KAPITALRECHTinfo

Im Überblick
www.gerecht.de

Homepage der Kanzlei Göddecke www.rechtinfo.de