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Bundesgerichtshof: Bank muss nachweisen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hat Der Bundesgerichtshof hat durch eine wegweisende Entscheidung die Anlegerrechte gestärkt. Er hat der verklagten Bank die Beweislast dafür aufbürdetet, dass sie nicht vorsätzlich falsch gehandelt hat. Der klagende Anleger kann seinen Anspruch auf Verlustausgleich somit sehr viel einfacher geltend machen. Das Urteil gehört zu einem Klageverfahren, welches schon seit Jahren zwischen den Münchener Gerichten und dem Bundesgerichtshof (BGH) hin- und herpendelt. Zum zweiten mal hat der BGH das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt in die Schranken verwiesen und dessen bankenfreundliches Urteil kassiert. Zuletzt war der Anleger beim OLG München gescheitert, weil er nicht habe darlegen und beweisen können, dass die Bank die unstreitig vorliegende Pflichtverletzung (hier: fehlende Aufklärung über Rückvergütungen) vorsätzlich begangen habe. Zwar habe die Bank wohl fahrlässig gehandelt. Doch sei ein Anspruch wegen fahrlässiger Pflichtverletzung verjährt.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und nunmehr an einen anderen Senat des OLG München zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bei feststehender Pflichtverletzung die Bank ihre Unschuld zu beweisen habe. Dies ergebe sich glasklar aus dem Gesetz, so dass keinerlei Platz für irgendwelche Ausnahmen bestehe. Das Gerichts-Ping-Pong geht weiter.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil macht sehr deutlich, wie anlegerfeindlich einige Gerichte offenbar eingestellt sind. Denn letztlich ist die hier entschiedene Frage ganz eindeutig im Gesetz geregelt: Der Schädiger muss im Falle einer feststehenden Pflichtverletzung nachweisen, dass er weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat. Wie das OLG München überhaupt auf die Idee kommen konnte, dies sei hier anders, ist nicht zu erklären. Offensichtlich wollte man dem Anleger keinen Schadensersatz zusprechen und hat „auf Biegen und Brechen“ nach halbwegs vertretbaren Argumenten gesucht. Der BGH hat diesem Treiben nunmehr ein Ende bereitet.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Pressemitteilung Nr. 109/2009 vom 13. Mai 2009
14. Mai 2009 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)
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