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Anlageberatung: Rechtsprechungsänderung zu Gunsten der Anleger Durch Urteil vom 08.05.2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung im Bereich der Haftung für fehlerhafte Aufklärung bei Kapitalanlagen zu Gunsten der Anleger geändert. Hierdurch steigen die Chancen der Geschädigten darauf, ihre Ansprüche vor Gericht einfacher durchsetzen zu können. Die Frage, ob ein Schaden tatsächlich auf eine bestimmte Aufklärungspflichtverletzung zurückzuführen, also ursächlich ist (sog. Kausalität), beschäftigt die Gerichte schon seit Jahrzehnten. Grundsätzlich gilt: Wer den Anspruch geltend macht, also der Anleger, muss auch darlegen und beweisen, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht den Schaden verursacht hat. Da dies bisweilen schwierig ist, hatte die Rechtsprechung schon frühzeitig zu Gunsten der Anleger eine Beweislastumkehr installiert. Danach muss der Schädiger darlegen und beweisen, dass der Anleger die Investition auch vorgenommen hätte, wenn er richtig aufgeklärt worden wäre.
Diese Regelung ist in der Vergangenheit aber immer mehr aufgeweicht worden, weil der BGH unter Anlehnung an Rechtsprechung bei Arzthaftungssachen eine Ausnahme einführte (BGH, Urteil vom 19.12.1989 – XI ZR 29/89). Danach solle die Beweislastumkehr nicht gelten, wenn dem Anleger mehrere Handlungsmöglichkeiten offen standen. Dann nämlich könne man nicht mehr zu Gunsten des Anlegers vermuten, dass er aufgrund der Beratung gerade diese eine – schädliche – Alternative gewählt hätte. Kein Wunder also, dass die in Anspruch genommen Schädiger mit teilweise obskuren Hypothesen stets vortrugen, der Anleger hätte nach der Beratung verschiedene Handlungsalternativen gehabt. Da eine Vielzahl von Gerichten diesem Ansatz folgten, wurde die Beweislastregelung immer weiter ausgehöhlt. Dem hat der BGH durch seine ausdrückliche Rechtsprechungsänderung jetzt endgültig ein Ende bereitet. Der amtliche Leitsatz lautet:
„Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (Aufgabe von Senatsurteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161).“
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil ist zu begrüßen. Erkannte Fehler sollte man beseitigen. Auch, wenn man dazu rd. zwanzig Jahre benötigt. Die Ausnahme von der Beweislastumkehr bei Handlungsalternativen war von Beginn an eine „Missgeburt“, die nicht nur das Leben der klagenden Anleger erschwerte. Auch die Gerichte mussten durch Annahme hypothetischer Kausalverläufe „Hirnakrobatik“ betreiben. Dem ist jetzt ein Ende gesetzt.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08. Mai 2012, Az. XI ZR 262/10
13. Juli 2012 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius) |
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