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Prospekthaftung: Hinweis auf die Regelung des § 172 IV HGB reicht zur Aufklärung aus

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der schlichte Hinweis auf die Regelung des § 172 IV HGB ausreicht, um den Anleger über das Risiko einer Außenhaftung richtig und vollständig aufzuklären. Eine abstrakte Erläuterung dieser Vorschrift wird nicht geschuldet.

§ 172 IV HGB ist eine sehr gefährliche Vorschrift. Sie besagt, dass ein Kommanditist, der seine bereits gezahlte Einlage ganz oder teilweise zurück erhält, den Gläubigern der Gesellschaft mit seinem eigenen Vermögen bis zur Höhe der Rückzahlung haftet. Gefährlich ist diese Regelung vor allem, weil auch Ausschüttungen oder Entnahmen, die der Anleger im Bewusstsein eines Gewinns oder einer regelmäßigen Verzinsung entgegennimmt, eine solche Einlagenrückgewähr darstellen können. Der Anleger weiß also gar nicht, dass er mit jeder seiner Ausschüttung in die Haftungsfalle tappt.

 

Wegen dieses Risikos enthalten viele Prospekte einen Hinweis auf die Vorschrift des § 172 IV HGB. Eine genaue Erläuterung dieser (komplizierten) Vorschrift wird aber nur selten gegeben. Meist beschränkt sich der Hinweis darauf, dass eine Haftung entstehen könnte.

 

In vielen Schadensersatzprozessen wird daher auch geltend gemacht, dass die diesbezügliche Information unvollständig sei, weil sie das tatsächliche Risiko nicht umfassend beschreibe. Dieser Argumentation hat der BGH jetzt eine Abfuhr erteilt. Er führt aus, dass es völlig ausreichend sei, wenn der Anleger über das Risiko einer Haftung als solche aufgeklärt werde. Nicht notwendig ist es, dass die Voraussetzungen der Haftung genauer erläutert werden. Der Leitsatz lautet wie folgt:

 

„Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.“

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Entscheidung dürfte einigen Schadensersatzklagen „den Wind aus den Segeln nehmen“. Allerdings erscheint die Argumentation des BGH nicht unvertretbar. Denn eine abstrakte Erläuterung der Vorschrift ginge in der Tat zu weit. Würde man dies bejahen, kämen die Prospektverantwortlichen aus dem Erläutern nicht mehr heraus, da auch viele andere Gesetzesvorschriften Risiken beinhalten und mithin erläuterungsbedürftig wären. Jedoch lässt sich der Entscheidung zu Gunsten der Anleger aber entnahmen, dass ihnen das Risiko der Außenhaftung auf jeden Fall „vor Augen geführt“ werden muss. Mangelt es dem Prospekt hieran, so dürfte ein Prospektfehler vorliegen. Zu beachten ist auch, dass, wenn eine Erläuterung gegeben wird, diese natürlich richtig sein muss. Die KANZLEI GÖDDECKE berät Sie gern.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.11.2009 – Az.: II ZR 16/09

 

24. November 2009 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)



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