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Bundesgerichtshof: Zuständigkeitsfrage verbraucherfreundlich gelöst Endlich herrscht Klarheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Beschluss vom 30.01.2007 (X ARZ 381/06) festgestellt, dass die Zuständigkeitsnorm des § 32 b ZPO nicht auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrages anwendbar ist. Damit können geschädigte Anleger in der Regel weiterhin an ihrem Wohnsitz klagen und müssen sich nicht zum Sitz des Vermittlers bzw. Vermittlungsunternehmens begeben. Viele Anwälte und Gerichte dürften aufatmen. Denn jetzt besteht Klarheit darüber, wo ein Anleger seine gegen einen Vermittler oder ein Vermittlungsunternehmen gerichtete Klage einreichen kann. Grund für das seit November 2005 andauernde Verwirrspiel war mal wieder eine unausgegorene Gesetzesänderung, die mehr Fragen aufwarf als Antworten gab. In die Zivilprozessordnung (ZPO) wurde nämlich ein Paragraf eingeführt, der für Klagen aufgrund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des betroffenen Gegners bestimmte.
Es stellte sich also die Frage, was passiert, wenn ein Anleger gegen seinen Vermittler/ Berater klagt, der im Beratungsgespräch lediglich einen Prospekt o. Ä. benutzt hatte. Muss der Anleger dann auch für diese Ansprüche wegen Falschberatung immer zum Wohnsitz des Vermittlers laufen, um ihn dort zu verklagen? Da dies von verschiedenen Oberlandesgerichten (OLG) unterschiedlich gesehen wurde, musste der BGH entscheiden. Und dieser beantwortete die Frage eindeutig wie folgt:
„Wird ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen, findet § 32 b I Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung, auch wenn sich der Beklagte bei der Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat.“
Dieses Juristendeutsch bedeutet, dass der Verbraucher nicht gezwungen ist, am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Vermittlers bzw. Vermittlungsunternehmens zu klagen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Entscheidung ist ausdrücklich zu begrüßen. Denn sie ermöglicht es dem Verbraucher weiterhin, Klagen gegen den Berater oder Vermittler am eigenen Wohnsitz einzureichen. Meist nämlich fand das Beratungsgespräch in der Privatwohnung des Anlegers statt, so dass § 29 c ZPO gilt, wonach Klagen beim Wohnsitzgericht des Verbrauchers zulässig eingereicht werden können.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30.01.2007 – X ARZ 381/06
23. Februar 2007 (MC)
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