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Bundesgerichtshof: XI. Zivilsenat schlägt sich erneut auf die Seite der Banken Durch drei in kurzer Folge veröffentlichte Urteile vom 24.04.2007 ist der XI. Zivilsenat seinem Ruf, vor allem bankenfreundlich zu entscheiden, erneut mehr als gerecht geworden. Neu ist allerdings, dass er hierzu sogar fundamentale Grundsätze des Zivilrechts aufgibt. In allen entschiedenen Fällen ging es wieder einmal um die Rückabwicklung widerrufener Darlehensverträge, mit denen Fondsbeteiligungen finanziert wurden. In seiner ersten Entscheidung (XI ZR 17/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass beim Widerruf eines Darlehensvertrages zu Gunsten der Bank auch die Steuervorteile, die der Anleger erzielen konnte, anzurechnen sind. Dieses Ergebnis stellt einen der elementaren Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches allerdings vollständig auf den Kopf. Denn bei einem Widerruf gilt eigentlich, dass lediglich die gegenseitigen Leistungen wieder ausgetauscht werden (sog. Bereicherungsrecht). Vorteile die von Dritter Seite zugeflossen sind bleiben hier seit jeher unberücksichtigt. Dies hat der XI. Zivilsenat zu Gunsten der Banken nunmehr geändert, weil er meint, dass diese Vorteile nicht beim Anleger verbleiben dürften. Warum aber die Bank hierauf einen Anspruch soll haben können, bleibt offen. Letztlich ist es jetzt so, dass der Steuerzahler die Rückzahlungsverpflichtungen der Banken finanziert.
In einer weiteren Entscheidung (XI ZR 191/06) hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob eine Widerrufsbelehrung richtig ist, die darauf hinweist, dass beim Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Geschäft unwirksam ist. Da diese Belehrung von vielen Banken verwendet wird, hat der BGH die Frage bejaht, so dass die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Allerdings ist die Belehrung inhaltlich völlig falsch. Denn aufgrund der „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“ ist der Beteiligungsvertrag gerade nicht unwirksam. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Das stört den BGH aber nicht weiter, weil er meint, die Belehrung gäbe das wirtschaftliche Ergebnis eines Widerrufs des Darlehensvertrages korrekt wieder, da der Anleger von der Bank die Zins- und Tilgungsleistungen verlangen und gleichzeitig die Beteiligung übertragen kann. Hierbei übersieht der Senat jedoch, dass sich der Anleger nach einem Widerruf des Darlehensvertrages auch ohne weiteres ausschließlich an die Fondsgesellschaft wenden kann. Diese wird ihm jedoch zurecht entgegenhalten, dass der Beteilungsvertrag mitnichten unwirksam ist. Mithin ist die Belehrung der Bank nachweislich falsch, was der BGH aber wohl übersah.
Mit der dritten Entscheidung (XI ZR 340/05) rundet der BGH seine bankenfreundliche Rechtsprechung dann noch mal ab, indem er ausführt, dass ein grundpfandrechtlich gesicherter Kredit (so genannter Realkredit) auch dann vorliegt, wenn das Darlehen überhaupt nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. Spätestens hier kann man dem BGH nicht mehr folgen, wobei angemerkt sei, dass die Banken beim Widerruf eines Realkredites besser stehen, als beim Widerruf eines „normalen“ Kredites.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE Die Vielzahl der vom XI. Zivilsenat mittlerweile aufgebauten Hürden machen es dem Verbraucher nahezu unmöglich, irgendwelche Ansprüche zu begründen, nachzuweisen oder durchzusetzen. Erschreckend ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Begründungen immer widersprüchlicher und undurchsichtiger werden. Nur das Ergebnis ist fast immer das Gleiche: Die Bank profitiert.
Quellen: Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24.04.2007 – XI ZR 17/06 Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24.04.2007 – XI ZR 191/06 Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24.04.2007 – XI ZR 340/05
25. Juni 2007 (MC)
:: Verbraucherkredit: Bankensenat stärkt Verbraucherrechte erneut
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