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Beraterhaftung: Bundesgerichtshof entscheidet zur Aufklärungspflicht von freien Anlageberatern Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass AWD-Berater in der Regel nicht ungefragt über die Tatsache aufklären müssen, dass sie für die Vermittlung bestimmter Anlageprodukte Provisionen von Seiten der Anlagegesellschaft erhalten. Die Richter waren der Auffassung, dass freie, bankunabhängige Anlageberater nicht den gleichen Aufklärungspflichten unterliegen wie Banken. Anleger müssen also nachfragen. Die Problematik von Zuwendungen an Anlageberater ist nach wie vor ein Dauerthema für Gerichte, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2010 zeigt. Ein Ehepaar war eine Beteiligung am Falk-Fonds 75 eingegangen, welche ihnen durch einen AWD-Berater empfohlen wurde. Die Eheleute klagten wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen den AWD. Sie machten unter anderem geltend, der Berater hätte sie über die Tatsache und Höhe von Provisionen aufklären müssen, welche er von der Anlagegesellschaft erhält.
Die Karlsruher Richter teilten diese Auffassung nicht. Zwar müsse eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, den Kunden über verdeckte Rückvergütungen aufklären, um ihm einen insoweit bestehenden Interessenskonflikt offenzulegen. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht auf freie, bankunabhängige Anlageberater übertragbar.
Das Verhältnis zwischen einer Bank und ihren Kunden sei in der Regel auf Dauer angelegt, die Bank verdiene im Rahmen dieser dauerhaften Geschäftsbeziehung an verschiedenen Stellen Provisionen und Gebühren. Ein Bankkunde müsse daher überhaupt nicht damit rechnen, wenn eine Bank zusätzliche umsatzabhängige Provisionen von der Anlagegesellschaft erhält. Anders sei dies bei freien, nicht bankgebundenen Anlageberatern wie im Falle des AWD. Dem Kunden müsse hier klar sein, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält. Da dem Kunden das generelle Provisionsinteresse des freien Anlageberaters bekannt sei, könne er auch unschwer danach fragen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde bereits mehrfach als „Befreiungsschlag“ für freie Anlageberater hinsichtlich der Offenlegung von Provisionen gewertet. Ganz so dramatisch dürften die Folgen der Entscheidungsgründe für Anleger bei genauerer Lesart nicht sein:
Zum einen ging es im vorliegenden Fall um die Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Für solche Beteiligungen gilt das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) nicht. Die Richter wiesen aber ausdrücklich darauf hin, dass über Provisionen aufgeklärt werden muss, sobald entsprechende Vorschriften des WpHG Anwendung finden.
Zum anderen besagen die Entscheidungsgründe lediglich, dass der freie Anlageberater nicht ungefragt über Provisionen aufklären muss. Eine Aufklärungspflicht ist damit auch für freie Anlageberater weiterhin anzunehmen, mit der Einschränkung, dass diese erst auf Nachfrage hin entsteht. Anlegern ist somit zu raten, im Gespräch gezielt nach den Provisionen des Beraters zu fragen, um den Wert der jeweiligen Anlageempfehlung einschätzen zu können.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 2010, Az. III ZR 196/09
14. Mai 2010 (Rechtsanwalt Sebastian Hofauer)
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