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Jede Bank hat die Kapitalanlagen, die sie empfiehlt, sorgfältig zu prüfen – eigentlich selbstverständlich. Führt die Bank diese Prüfung nicht selbst durch, sondern deren Zentralstelle oder -verband, so muss sie dem Kunden mitteilen, wenn Informationsdienste nicht vollständig ausgewertet werden. Diese Mitteilungspflicht gilt besonders, wenn es sich um kritische Medienberichte handelt. In der gesamten Wirtschaft – so auch unter Kreditinstituten – wird arbeitsteilig zusammen gearbeitet. Der eine Teil prüft, ob die Kapitalanlage wirklich „sauber“ und plausibel ist, der andere Teil soll die so geprüften Finanzprodukte an den Kunden bringen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) hat allen Bankberatern - und nicht nur denen der Volksban Ebersbach - ins Stammbuch geschrieben, dass Banken die Prüfung an Externe vergeben können; sie haben dann aber darauf zu achten, dass alle Brancheninformationsdienste ausgewertet werden müssen. Kritische Stimmen dürfen dabei nicht überhört werden.
So hatte kapital-markt intern bei einer Fonds-Kapitalanlage (Immobilienfonds DG Immobilien-Anlage Nr. 34) veröffentlicht, dass in dem Prospekt nicht alle Angaben enthalten seien und die Anleger mit einer nicht nachvollziehbaren Zahlenakrobatik `reichgerechnet´ worden seien. Das OLG Stuttgart stellt in dem Urteil – für den Anleger erfreulich – klar, dass auch der dfi-report (= gerlach-report) zu den Fachzeitschriften gehört, die die Prüfer von Kapitalanlagen zu lesen und zu beachten haben.
Das Urteil im Zitat:
"Insbesondere für einen Anleger, der, wie vom Zeugen bestätigt, eine eher sichere Anlageform wünschte, waren die in 'kapital-markt intern' geäußerten Bedenken für die Anlageentscheidung von Belang. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wäre mißachtet worden, wenn trotz Kenntnis von dem Prospekt-Check in 'kapital-markt intern' ein Hinweis gegenüber der Klägerin unterlassen worden wäre, weil sich die Bedeutung dieser Berichterstattung für die Anlageentscheidung des Kunden für den Verband oder die Zentralbank der Beklagten aufdrängen mußte."
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Wieder einmal hebt ein Oberlandesgericht hervor, dass kapital-markt intern – wie auch andere Informationsdienste – von Beratern und deren Dienstleistern unbedingt beachtet werden müssen. Wird kritisch berichtet, so muss der Kunde dieses wissen, ansonsten droht die Haftungsfalle zuzuschnappen.
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart), Urteil vom 22. Januar 2007, AZ 10 U 189/06
15. März 2007 (HG)
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