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Beraterhaftung: Verjährungsuhren ticken langsamer – Anleger können Ansprüche länger geltend machenViele Anleger können aufatmen. Ihr Anspruch auf Ersatz der Verluste wegen falscher Anlageberatung ist oft noch nicht verjährt. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht alleine mit Prospektübergabe beginnt.Nach neuem Verjährungsrecht beginnt in vielen Fällen die dreijährige Verjährungsfrist an sich erst mit Kenntnis der Schadensumstände und des Schädigers zu ticken. Davon erfahren viele Anleger erst, wenn schon Verluste da sind.
Allerdings genügt auch grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände. Sie ist etwa gegeben, wenn leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt werden und der Anleger deswegen nichts vom Schaden weiß. Dass wurde vielen Anlegern zum Verhängnis. Sie hatten nach der Beratung einen Prospekt erhalten. Wer den gelesen hätte, könnte erkennen, dass die Beratung falsch war. Nur wurde er oft nicht gelesen.
„Grob fahrlässig“ meinten da viele Gerichte. Folge war, dass Ansprüche oft schon verjährt waren.
Dem macht der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein Ende. Wer den Prospekt nicht liest, handelt damit alleine noch nicht grob fahrlässig.
Jetzt können viele Anleger Ihre Ansprüche oft noch Jahre nach der Falschberatung geltend machen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Dieser Grundsatz gilt gerade bei der Verjährung. Trotz des Urteils gelten Höchstfristen, meist ist spätestens 10 Jahre nach der Beratung Schluss. Für bestimmte Fälle gibt es Spezialregelungen. So gilt für die Beratungen bei Banken bis zu diesem Jahr oft eine viel kürzere Verjährung.
Das Urteil zeigt aber auch: Oft sind längst verjährt geglaubte Ansprüche noch durchsetzbar. Durch den Dschungel des Verjährungsrechts kommt man am besten mit kompetentem Rat.
Daher gilt: Wer glaubt, einen Anspruch zu haben, sollte vor Verjährung anwaltlichen Rat einholen – am besten also sofort.
Die KANZLEI GÖDDECKE bietet hierfür eine Erstberatung an.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08. Juli 2010, Az.: III ZR 249/09
04. August 2010 (Rechtsanwalt Ralf Koch) |
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