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Bürgschaft: Heilloses Durcheinander befreit BürginWer eine Bürgschaft als Kreditsicherheit erhalten will, muss für Klarheit sorgen. Unterlässt es der Kreditgeber für Eindeutigkeit zu sorgen, so kann sich der Bürge seiner Bürgschaft entledigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 01.04.2014 (kein Aprilscherz) entschieden hat.Insgesamt sechsmal unterschrieb die Bürgin zwischen 2002 und 2011 für ihren Lebensgefährten Bürgschaftserklärungen im Wert von jeweils etwa Euro 40.000,00. Zum einen sollte ein Kreditrahmen auf dem Girokonto – z. T. bis zu Euro 120.000,00 – abgedeckt sein und zum weiteren zwischenzeitlich ein Kleinkredit.
Schon das Verhältnis der monatlichen Einkünfte der Bürgin von etwa Euro 1.300,00 zum Schuldenvolumen zeigt schon auf den ersten Blick ein klares Missverhältnis. Schnell ist klar: aus dem pfändungsfreien Einkommen von unter Euro 100,00 im Monat wird die Bürgin nicht einmal in der Lage sein, die Zinsen für diese Kredite aufzubringen. Die Folge liegt auf der Hand: Jede einzelne der sechs Bürgschaften kann nur sittenwidrig und damit nichtig sein.
Der Kreditgeber versuchte die Wirksamkeit herzustellen, indem er auf das der Bürgin gehörende Grundstück schielte. Doch der Wert war – nach Abzug der Schulden – zeitweillig vollkommen unklar; möglicherweise war der Grundbesitz vollständig überschuldet. Diese Fehleinschätzung spricht gegen den Kreditgeber: Da er sich um den Wert der Immobilie nicht ausreichend gekümmert habe, könne er sich auch nicht einen auf solchen berufen, meinten die Richter des BGH.
Vor dem obersten Gericht erhielt die Bürgin noch weiteren Rückenwind: Als vollkommen unklar sahen die Richter die Situation im Hinblick auf die insgesamt sechs Bürgschaften, die in dem Zeitraum von fast 10 Jahren unterzeichnet wurden. Zwei Punkte müssen die nun nochmals zur Beurteilung aufgerufenen Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart analysieren: Den Wert des freien Teils des Grundstücks und – ganz entscheidend – über welche Bürgschaftsurkunde überhaupt diskutiert wird.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Wer sich gegen eine unwirksame Bürgschaft wehren will, kann auf den BGH zählen. Während die Richter in den Vorinstanzen gegen die Bürgin urteilten, rückten die obersten Zivilrichter mit klarem Blick für alle Details die Dinge ins richtige Licht: Bürgen sind nicht schutzlos. Für den Detailblick stehen die Anwälte der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE zum Gespräch zur Verfügung.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 1. April 2014, Az. XI ZR 276/13
30. Juni 2014 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke, Telefon: 0 22 41 / 17 33-20)
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