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Bundesgerichtshof: Anleger kann Publikumsgesellschaft bei einer langen Vertragsbindung jederzeit ordentlich kündigen Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kündigungssperren von 31 Jahren in einem Gesellschaftsvertrag unwirksam sind. Ein Anleger hatte sich an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Den Anlagebetrag sollte er in 360 monatlichen Raten erbringen. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass eine Kündigung mit Rücksicht auf die Ratenzahlungsvereinbarung erstmals nach 31 Jahren möglich sein sollte.
Der Anleger stellte jedoch bereits nach kurzem seine Ratenzahlung ein und kündigte das Gesellschaftsverhältnis. Daraufhin wurde er von der Beteiligungsgesellschaft auf Zahlung der rückständigen Raten verklagt.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Zahlungspflicht des Anlegers aufgrund der wirksamen Kündigung nicht mehr bestand, denn die gesellschaftsvertragliche Regelung mit einer Kündigungsmöglichkeit erst nach 31 Jahren sei unwirksam. Der Gesellschaftsvertrag weiche so stark von den gesetzlichen Regelungen ab, dass sich ein Anleger hieran nicht festhalten lassen müsse, insbesondere wenn er, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der Rechtsstruktur die ganze Laufzeit über persönlich haftet.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist zu begrüßen. Eine 31-jährige Bindung an eine Kapitalanlageentscheidung bei gleichzeitiger persönlicher Haftung ist für Kleinanleger nicht akzeptabel. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil jedoch keine konkreten Laufzeiten genannt, ab wann er eine Kündigungssperre für unwirksam erachtet. Auch die Frage, ob diese Rechtsprechung auf andere Gesellschaftsrechtsformen übertragbar ist, ist vom Bundesgerichtshof nicht geklärt worden. Anleger, die von langen Kündigungssperren betroffen sind und Ihre Beteiligung am liebsten beenden würden, sollten daher Rat bei den spezialisierten Rechtsanwälten der Kanzlei Göddecke einholen.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.05.2012, Aktenzeichen II ZR 205/11.
16. Oktober 2012 (Patrick J. Elixmann, LL.M., Executive MBA)
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