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Bundesgerichtshof: Handelsblatt ist unverzichtbar Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.11.2009 entschieden, dass ein Anlageberater seine Pflichten verletzt, wenn er das „Handelsblatt“ nicht zeitnah liest und auswertet. Die Lektüre ist – so der BGH wörtlich – unverzichtbar. Zudem muss der Anlageberater seinen Kunden natürlich auf relevante Pressemitteilungen hinweisen. Unterlässt er eine zeitnahe Durchsicht oder aber – wenn er das Handelsblatt gelesen haben sollte – eine Mitteilung an den Kunden, so haftet er auf Schadensersatz. Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage, welche Presseorgane ein Anlageberater durchzulesen und auszuwerten hat, um sich auf dem aktuellen Stand zu halten und seine Kunden richtig und vollständig beraten zu können.
Nun hat der III. Zivilsenat in Bezug auf das Handelsblatt mit eindeutigen Worten klargestellt, dass jedenfalls dieses Presseorgan für jeden Anlageberater unverzichtbar ist. Dieser hat das Handelsblatt mindestens innerhalb von drei Tagen durchzusehen und auszuwerten. Unterlässt er dies, so haftet er seinem Kunden auf Schadensersatz, wenn im Handelsblatt Informationen standen, die im Rahmen einer späteren Beratung für den Kunden von wesentlicher Bedeutung gewesen wären.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), über die das Handelsblatt am 07.12.1998 berichtet hatte. Am 10.12.1998 erfolgte die Beratung, bei der der Kunde nichts von dieser Tatsache erfuhr. Der BGH führte aus, dass der Anlageberater das Handelsblatt spätestens bis zum 09.12.1998 hätte durchsehen müssen. Hätte er dies getan, so hätte er die Mitteilung lesen und die Information am nächsten Tag im Beratungsgespräch verwerten können. Der BGH stellt folgendes klar:
„Wie ausgeführt gehört das Handelsblatt zu den von der Rechtsprechung besonders hervorgehobenen vier führenden Organen der Wirtschaftspresse, die bei der gebotenen Auswertung von Presseberichten vorrangig zu berücksichtigen sind (...). Ob das bedeutet, dass jedes dieser Organe zum ‚minimalen Pflichtenprogramm‘ gehört (...), mag dahinstehen. Aber jedenfalls die Lektüre des Handelsblatts ist für jeden Anlageberater unverzichtbar.“
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil war zu erwarten, nachdem das Handelsblatt schon an anderer Stelle (Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 302/07) als wichtige Informationsquelle genannt wurde. Allerdings ist die Einstufung als „unverzichtbar“ und der Auswertungszeitraum von höchstens drei Tagen ein sehr „scharfes Schwert“. Sollte sich nach einer Beratung herausstellen, dass es einen entsprechenden Handelsblatt-Artikel gegeben hat, so dürfte es für den Berater äußerst schwierig werden, einer Haftung zu entgehen. Die KANZLEI GÖDDECKE hilft Ihnen gerne weiter.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05. November 2009, Az.: III ZR 302/08
01. Dezember 2009 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius) Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie „hier“
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