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Berufsunfähigkeit: Versicherungen handeln rechtsmissbräuchlich

Mit Urteil vom 07.02.2007 (IV. ZR 244/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt festgestellt, dass sich Versicherungen gegenüber ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn diese ihre vertraglichen Leistungen aus deiner Berufsunfähigkeitsversicherung einfordern.

Bekannt ist, dass Versicherungen gerne mit Sorglosigkeit und Vertrauen werben. Wenn es bei einem Versicherungsfall dann aber „hart auf hart“ geht und der Kunde die vertragliche Leistung einfordert, fangen seine Sorgen meist erst an: Die Versicherung stellt sich quer. Besonders perfide war ein bislang übliches Verhalten von Versicherungen, wenn es um den Berufsunfähigkeitsschutz ging. Hier dachte der Kunde oft, er würde seine vertraglichen Leistungen erhalten, wobei die vertraglichen Rechte des Kunden in Wirklichkeit aber erheblich eingeschränkt wurden. Hintergrund ist – sehr kurz gesagt – folgender:

 

Meldet ein Versicherungsnehmer seiner Versicherung eine bestehende Berufsunfähigkeit (BU) und fordert aus einer Zusatzversicherung z. B. eine Beitragsfreistellung, so muss die Versicherung grundsätzlich mitteilen, ob sie die BU anerkennt oder nicht. Da ihr dies manchmal schwer fällt, sie ihrem Kunden aber schnell helfen will – so sagt sie jedenfalls immer – , gewährt sie die Versicherungsleistung zunächst befristet aus Kulanzgründen. Das ist nett, könnte man meinen. Das Unglück ist dem Zusageschreiben dann aber meist in Form einer vom Kunden zu unterschreibenden „Vereinbarung“ beigefügt, die – für den Kunden nicht erkennbar – seine rechtliche Position erheblich schwächt.

 

Dieses Verhalten der Versicherungen ist hinterlistig und rechtsmissbräuchlich. In seiner Presseerklärung vom 07.02.2007 führt der BGH hierzu aus:

 

„Sie [die Versicherung – redaktioneller Hinweis] hätte deshalb ihre Pflicht zur Zahlung der Rente und der Beitragsfreiheit unbefristet anerkennen müssen und hätte davon nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers freikommen können. Statt dessen hat sie sich gegen das Versprechen befristeter Kulanzleistungen eine nach dem Versicherungsvertrag ausgeschlossene, zur Leistungseinstellung führende Verweisungsmöglichkeit verschaffen wollen, ohne dem Kläger die mit der Vereinbarung verbundene gravierende Einschränkung seiner Rechtsposition zu offenbaren. Ein Versicherer, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft, handelt rechtsmissbräuchlich.  

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die KANZLEI GÖDDECKE kann nur eindringlich dazu raten, gegenüber Versicherungen auf eine unmissverständliche Anerkennung (oder Ablehnung) der BU zu bestehen und vor allem keine von der Versicherung vorgelegten Vereinbarungen o. Ä. zu unterschreiben. Aber auch, wer dies schon getan hat, dürfte nach der jetzigen Entscheidung „gute Karten haben“. Die KANZLEI GÖDDECKE steht für eine Prüfung Ihrer Angelegenheit zur Verfügung.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 07.02.2007 zum Urteil vom gleichen Tage (IV. ZR 244/03)

 

08. Februar 2007 (MC)



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