I. Beteiligung an Immobilien mit mehreren Anlegern
Die Kapitalanlage in Immobilien ist beliebt,
weil sie Sicherheit und langfristigen Wertzuwachs symbolisiert und
zugleich das gute Gefühl gibt, etwas Fassbares mit seinem Geld
geschaffen zu haben und einen Steuervorteil zu erzielen. Wenn die
Finanzkraft eines einzelnen Finanziers nicht ausreicht, um eine
Immobilie zu bauen oder zu erwerben, so bietet sich regelmäßig der
Zusammenschluss von Anlegern in der rechtlichen Form der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft genannt) oder der
Kommanditgesellschaft (KG) an. Während vor Jahren die inzwischen nicht
mehr am Markt befindlichen Bauherrenmodelle Konjunktur hatten, bietet
sich der seit etwa 15 Jahren am Markt befindliche geschlossene
Immobilenfonds als Anlageobjekt an. Die beiden verbreiteten rechtlichen
Beteiligungsformen sind – was besonders motivierend für eine derartige
Anlageform ist – steuerlich als Mitunternehmerschaft i. S. d. §§ 15 f.
Einkommensteuergesetz (EStG) zu werten. Um eben diese steuerliche
Behandlung von geschlossenen Immobilienfonds hat sich die
Finanzverwaltung aufgrund geänderter Finanzrechtsprechung erneut
Gedanken gemacht und im vergangenen Herbst den fünften Bauherrenerlass
verfasst (Schreiben des Bundesministerium der Finanzen [= BMF] vom
20.10.2003; IV C 3 – S 2253 a – 48/03).
Anlass für die
Überarbeitung des aus dem Jahre 1990 stammenden vierten
Bauherrenerlasses (vom 31.08.1990, BStBl. I S. 366) samt seinen
Ergänzungen in den späteren Jahren (vom 01.03.1995 (BStBl. I S. 167),
24.10.2001 (BStBl. I S. 780) und vom 29.11.2002 (BStBl. I S. 1388)) war
die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [= BFH].
Dabei ist festzustellen, dass nicht nur etwa die ersten 10 Seiten des
neuen Erlasses mit der Verwaltungsanweisung von vor 13 Jahren nahezu
identisch sind, sondern auch, dass die Finanzverwaltung in punkto
Eigenkapitalprovision in Widerstreit zur Rechtsprechung tritt. II. Eigenkapitalvermittlungsprovisionen
Im besonderen
Spannungsfeld zwischen der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung
stehen die Eigenkapitalprovisionen. Keine Bedeutung hat die
Eigenkapitalvermittlungsprovision allerdings für den Investor, der
alleine – also ohne weitere Geldgeber – sein Geld in eine Immobilie
oder einen Immobilienkomplex anlegt, da diese Aufwandsposition für ihn
aus der Natur der Sache heraus nicht anfallen kann; er kann
zwangsläufig für seine eigene Beteiligungsvermittlung kein
provisionsorientiertes Geschäft generieren. 1. Bedeutung der Eigenkapitalvermittlungsprovision
Die Leistung, die von
dem Provisionsberechtigten im Rahmen der Eigenkapitalvermittlung
erbracht werden soll, ist zivilrechtlich einfach zu beschreiben. Denn
die Provision wird für die Einwerbung von Gesellschaftern für den
Immobilienfonds dem Vermittler ausgelobt und war schon zu Zeiten der
klassischen Bauherrenmodelle anzutreffen. In der Praxis sind die
Provisionsberechtigten aus dem Vermittlungsgeschäft regelmäßig eng oder
gar sehr eng mit der Initiatorenseite verwoben.
2. Wertung durch die Rechtsprechung
Die Rechtsprechung
bewertet in einer Art generalisierender Gesamtschau alle Verträge, die
von Initiatorenseite dem Kapitalgeber als ein Paket angeboten werden
und auf deren Abschluss von diesem kein Einfluss ausgeübt werden kann,
als eine Einheit. Diese Betrachtungsweise des Paketangebots von
Verträgen zur Beteiligung an einer Immobilie galt im Wesentlichen auch
schon zu Zeiten der vorerwähnten Bauherrenmodelle (BFH, Urteil vom
22.04.1980 - VIII R 149/75; BFH, Urteil vom 14.11.1989 - IX R 197/84).
Zur Argumentation formuliert das Gericht: Bei der
einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Aufwendungen eines Anlegers
im Bauherrenmodell ist ebenfalls davon auszugehen, dass erst die
Verbindung der Verträge des Modells (Vertragsgeflecht) zu dem von den
Beteiligten angestrebten Ziel führt, nämlich dem Anleger ein bebautes
Grundstück zu verschaffen. Der einzelne Vertrag hat im Rahmen des
gesamten Vertragsgeflechts regelmäßig keine selbständige Bedeutung,
sondern ist nur im Zusammenhang mit den anderen Verträgen
wirtschaftlich sinnvoll. Die wirtschaftliche Verknüpfung entspricht dem
Willen der Vertragsparteien. Wer sich an einem Bauherrenmodell auf der
Seite der Projektanbieter oder der Anleger beteiligt, will regelmäßig
sämtliche Leistungen im Rahmen des Modells anbieten oder annehmen, weil
nur dann der Modellzweck, ein bebautes Grundstück bei möglichst hoher
Steuerersparnis und möglichst geringem Risiko und Eigenkapital zu
übertragen bzw. zu erhalten, erreicht werden kann. Die Verbindung der
Verträge zu einem einheitlichen Vertragswerk mit einheitlichem
Vertragsgegenstand ist indes nicht nur wirtschaftlicher Natur. Die
Verknüpfung der Verträge kann auch zivilrechtlich dazu führen, sie als
einheitliches Rechtsgeschäft zu beurteilen, soweit sie nach dem
Parteiwillen untrennbar miteinander verbunden sind, mit der Folge, dass
sich die Beurkundungspflicht nach § 313 BGB nicht nur auf den
Grundstückskaufvertrag, sondern auch auf weitere Verträge des Modells
erstreckt.
Auch für sogenannte
Modernisierungsfonds bei Immobilien wurde der sofortige Abzug von
Eigenkapitalvermittlungsprovisionen negiert (BFH Beschluss vom
04.02.1992 - IX B 39/91) Bestätigt für Immobilienfonds ist diese
Sichtweise durch das maßgebliche Urteil des BFH vom 11.01.1994 worden
(IX R 82/91). In jedem dieser Fälle betrachtet das Gericht die
Aufspaltung der Gesamtleistung Immobilie in Vertragsabschnitte, die von
ihrem eigentlichen Ursprung her zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten
/ Betriebsausgaben führen würden, als ein Umgehen von steuerlichen
Vorschriften nach § 42 AO, auch wenn die Aufspaltung nach
handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nicht zu beanstanden ist.
Auch in den letzten maßgeblichen Urteilen der höchstrichterlichen
Finanzrechtsprechung sind Eigenkapitalprovisionen als Anschaffungs-
bzw. Herstellkosten zu behandeln, weil diese Kosten nach seiner Ansicht
ausdrücklich nicht als Kosten der Eigenkapitalbeschaffung der
Gesellschaft anzusehen sind, sondern im direkten Zusammenhang mit dem
Erwerb und der Bebauung der Immobilie zusammen zu sehen sind (BFH
Urteil vom 08.05.2002 – IX R 10/96; Urteil vom 28.06.2001 – IV R
40/97). Gerade in dem Urteil vom Juni 2001 wird nochmals darauf
hingewiesen, dass in der Sondierung einzelner Leistungen im Paket
mehrerer Verträge bei einem Immobilienfonds die Aufspaltung im
Wesentlichen den Zweck hat, steuerlich negative Konsequenzen zu umgehen
(§ 42 AO). 3. Sichtweise der Finanzverwaltung
Auf die
Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung mit insgesamt vier hier
einschlägigen Schreiben reagiert. Dabei ist Ausgangspunkt für die
Einstellung der Finanzbehörden der vierte Bauherrenerlass aus dem Jahre
1990 (BMF – Schreiben vom 31.08.1990 – S 2253a 49/90). In dem Erlass
geht das BMF davon aus, dass regelmäßig die Provision für die
Einwerbung von Gesellschaftern aufgewendet werden, Werbungskosten
darstellen. Dabei zieht die Finanzverwaltung eine Maximalgrenze von 6 %
als Provisionshöhe.
Als Reaktion auf die
oben genannte Entscheidung des BFH vom 11.01.1994 befindet das BMF,
dass die Rechtsprechung nicht anzuwenden sei, und geht davon aus, dass
zwischen der Beteiligung an einer Immobilie in Form der
Bauherrengemeinschaft und an einem geschlossenen Immobilienfonds der
Unterschied in der gesamthänderischen Verbundenheit im Bauherrenmodell
besteht. Aus diesem Grunde betrachtet das BMF die Kosten für die
Eigenkapitalprovision gerade nicht als Anschaffungs- oder
Herstellkosten für die Immobilie.
Als Reaktion auf die
beiden maßgeblichen Urteile des BFH im Mai und Juni 2001 sah sich die
Finanzverwaltung veranlasst, zum Einen mit dem Schreiben vom 29.11.2002
(IV C 3 – S 2253a – 95/02) zu reagieren, um Vertrauensschutz für
bereits im Vertrieb befindliche Fonds zu signalisieren, und zum
Weiteren den Bauherrenerlass zu überarbeiten und mit Schreiben vom
20.10.2003 zu publizieren (IV C 3 – S 2253 a 48/03). Sie legt darin
ihre Ansicht etwas differenzierter nieder, als sie es als Beigeladene
in dem Verfahren vor dem BFH (Urteil vom 28.06.2001) geäußert hat.
Zunächst unterscheidet sie bei den geschlossenen Immobilienfonds
zwischen denen ohne wesentliche Einflussnahme durch den Anleger und
denen, die dem Anleger einen wesentlichen Einfluss bei der Realisierung
des Immobilienprojektes zubilligen. So kann man jetzt vom Grundsatz her
sagen, dass nach Vorlage des Erlasses feststeht, dass bei einem
Immobilienfonds ohne wesentliche Einflussmöglichkeiten der Anleger
schlechter gestellt ist, da die Eigenkapitalprovisionen nicht sofort
abgesetzt werden können im Gegensatz zum Fonds mit wesentlichen
Einflussmöglichkeiten. Sofern die in dem Erlass geschilderten
Einflussnahmen gegeben sind kann die Eigenkapitalprovision bis zu 6 %
sofort in Abzug gebracht werden. III. Konsequenzen
Für den Anleger, der
sich an einem derartigen geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat,
bedeutet diese Entscheidungsrichtung des BFH, dass er mit verminderten
Steuervorteilen zu rechnen hat, wenn eine
Eigenkapitalvermittlungsprovision vereinbart worden war. War die seit
Jahren bereits abzusehende Richtung der Rechtsprechung und deren
Auswirkungen in dem Beteiligungsprospekt nicht angegeben, so stellt
sich für den enttäuschten Anleger die Frage nach Regressansprüchen
wegen der Unvollständigkeit des Prospektes.
Für den
Steuerpflichtigen besteht außerdem die Gefahr, dass er oder die
Fondsgesellschaft mit der Finanzverwaltung wegen eines anderen Punktes
streitet, diesen Streit vor das Finanzgericht trägt und diese dann die
steuerliche Anerkennung der sofortigen Abzugsfähigkeit der
Eigenkapitalvermittlungsprovision verneint, weil sich das Gericht der
„großzügigen“ Auslegung der Finanzbehörde nicht anzuschließen vermag.
Hartmut Göddecke, Siegburg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bankkaufmann |