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Cross Border Leasing: Haften Berater für Leasing Geschäfte? Um die Jahrtausendwende von vielen Kommunen abgeschlossene Cross Border Leasing Geschäfte sollten die städtischen Finanzen sanieren und Gewinne generieren, nun drohen hohe Verluste. Über die dramatischen Folgen solcher Leasinggeschäfte wurde zuletzt viel in den Medien berichtet. Nun könnte es zu einer Haftung der beratenden Banken, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwälte kommen. Ein Vorgehen direkt gegen die Cross Border Leasing – Transaktion ist aus zwei Gründen riskant: zum einen drohen den Kommunen in diesem Fall hohe Schadensersatzverpflichtungen, zum anderen besteht auch das (Kosten-) Risiko des amerikanischen Gerichtsstandes. Das Ansinnen gegen den US-Investor zu klagen, wie es jüngst etwa Tübingens Oberbürgermeister Palmer gefordert hat, ist nicht unbedingt ratsam. Von Vorteil ist daher ein Vorgehen im Inland gegen die ehemaligen Berater. Hier stellt zudem eine Beendigung der Transaktion keine notwendige Vorbedingung für eine etwaige Beraterhaftung.
Involvierte Personen sind insbesondere Banken, die meist die Transaktion arrangiert haben, hinzu treten deutsche und amerikanische Kanzleien und auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die beratenden Banken erbringen dabei ein ganzes Leistungsbündel: typischerweise beraten sie bei der Suche nach einem geeigneten Investor, betreuen diesen Investor sodann, unterstützen bei der Abwicklung des Geschäfts gegenüber (deutschen) Behörden und erstellen nicht zuletzt eine Zusammenfassung des englischsprachigen Vertragtextes.
Vertraglich gesehen bestehen hier zwei Möglichkeiten: einerseits kann sich der Arrangeur weiterer Berater entweder als Erfüllungsgehilfe bedienen, andererseits können auch mehrere Einzelverträge unmittelbar mit den Beratern abgeschlossen werden.
Beraterverträge sind Geschäftsbesorgungsverträge, die meist dienstvertraglichen aber auch werkvertraglichen Charakter haben können. Vorliegend soll es nicht um spezielle Beratungspflichten des Rechtsanwalts, sondern um solche der Bank bei der Kapitalanlageberatung gehen. Von der Rechtsprechung sind gewisse Regelungen zu einer ordnungsgemäßen Anlage- und Objektberatung entwickelt worden, beispielsweise die Berücksichtigung der Erfahrung der Kunden, finanzielle Möglichkeiten, Ziele des Kunden und v.a. eine umfangreiche Risikoanalyse im konkreten Fall, die ex ante vorzunehmen ist. Diese Grundsätze sind wohl auch auf Cross Border Leasing – Geschäfte anzuwenden. Denn soweit zumindest die Gewinnerzielung im Vordergrund steht, besteht eine vergleichbare Lage zu klassischen Kapitalanlageprodukten.
Aufgrund genannter Beratungspflichten hätten Hinweise auf ein unzulässiges kommunales Spekulationsverbot und auf Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze (u.a. Risikovermeidung, langfristige Sicherung der Leistungsfähigkeit und Sparsamkeit) erfolgen müssen. In Einzelfällen hätten die Berater ferner eine mögliche Überschuldung der Kommune ansprechen müssen.
Haftungsrechtlich besteht bei einer Pflichtverletzung des Beraters (Bank, Anwalt, Wirtschaftspüfer) ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB, wobei nach der Beweislastumkehr i.S. des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB der Berater beweispflichtig dafür ist, keinen Pflichtverstoß begangen zu haben.
Überdies gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass der Kunde bei pflichtgerechter Risikoberatung durch die Bank die Transaktion nicht eingegangen wäre, m.a.W. geht es – abgesehen von Ausnahmen – um sog. aufklärungsrichtiges Verhalten der Banken.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke: An den Geschäften mit Cross Border Leasing sind neben der Kommune insbesondere eine Vielzahl von Beratern beteiligt. Für letztere besteht die Pflicht, bei dem Arrangieren und der Bewertung der Transaktion umfassend auf mögliche haftungsrechtliche Risiken hinzuweisen, was oft nicht geschehen ist. Ferner spielt hier auch die Interessenwahrungspflicht des Beraters eine Rolle.
Bei der Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen frühere Berater möglich sind, unterstützt Sie die Kanzlei Göddecke gerne. Es ist zu berücksichtigen, dass Schadensersatzansprüche schon nach drei Jahren ab Kenntniserlangung des anspruchsbegründenden Umstandes gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren können, kenntnisunabhängig ist jedoch von einer Höchstgrenze von 10 Jahren ab der Anspruchsentstehung auszugehen – in manchen Fällen müssen sich die Berechtigten schon sputen, um ihre Ansprüche noch retten zu können.
Quelle: eigener Bericht
22. Mai 2009 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)
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