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Care Life: BaFin untersagt der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG und der Care Life Services AG das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31. März 2006 der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG (CL IT II KG) und der Care Life Services AG (CL S AG), beide Helmstadt, untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Die BaFin hat den Gesellschaften aufgegeben, die ohne Erlaubnis betriebenen Bankgeschäfte abzuwickeln und ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten. Ferner hat die BaFin ihnen jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.

Die CL IT II KG und ihre alleinige geschäftsführende Komplementärin CL S AG bieten potenziellen Anlegern an, sich als Kommanditisten an der CL IT II KG zu beteiligen. Bei den Anlagevarianten "CL-Growth S" und "CL-Growth Lux" gewähren sie den Anlegern eine Kapitalgarantie, und versprechen so, die angenommenen Gelder vollständig zurückzuzahlen. Damit betreiben die CL IT II KG und die CLS AG das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.

 

Die Maßnahmen der BaFin sind erforderlich, da die beiden Gesellschaften nicht bereit waren, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Unternehmen, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

 

Die BaFin hat die CL S AG ferner verpflichtet, von der Care Life Investment Trust AG & Co. KG (CL IT KG) angenommene Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzuzahlen. Auch diese Gesellschaft hat ihren Anlegern bei Kommanditbeteiligungen der Varianten "CL-Growth S" und "CL-Growth Lux" mittels einer Kapitalgarantie versprochen, dass die Geldanlagen am Ende der Laufzeit vollständig zurückgezahlt werden. Die CL S AG ist auch die geschäftsführende Komplementärin der inzwischen aufgelösten CL IT KG.

 

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 19.04.2006

 

25. April 2005 (HG)

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