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Clerical Medical: Anlegerin bekommt Schadenersatz Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte die britische Lebensversicherung Clerical Medical auf Schadenersatz, da ein selbständiger Handelsvertreter nicht über die Risiken des kreditfinanzierten Lebensversicherungsproduktes „Wealthmaster Noble“ aufgeklärt hatte. Die Anlegerin schloss im Jahre 2002 eine kreditfinanzierte Lebensversicherung bei der Clerical Medical ab. Ein selbständiger Versicherungsmakler hatte ihr zu dem Vertragsschluss geraten, da sie praktisch keinen Verlust mit der Anlage erleiden könne. Das größte Risiko bestehe darin, dass außer Spesen nichts gewesen sein könnte, es als bei plus/minus Null liege. In Wirklichkeit handelte es sich um ein äußerst risikobehaftetes Zinsdifferenzgeschäft, da allein der Zinssatz des Kreditvertrages 6,5% betrug.
Die Clerical Medical verteidigte sich mit dem Argument, ihr könnten die falschen Angaben des Vermittlers nicht zugerechnet werden. Denn dieser sei selbständiger Versicherungsmakler der Klägerin, also für die Klägerin tätig gewesen. Außerdem könnte sie für unrichtige Angaben von Vermittlern, die erheblich von den von ihr vorgegebenen Mustertexten abwichen, nicht haften; es liege dann ein sog. Vermittlerexzess vor.
Die Dresdner Richter ließ keins der beiden Argumente gelten. Der Vermittler habe mit Wissen und Wollen der Clerical Medical die eigentlich von der Clerical Medical zu erfüllende Pflicht übernommen, die Anlegerin über die Risiken des Produkts aufzuklären. Es habe sich gerade nicht um ein Standardprodukt, sondern um eine schwierig zu durchschauende Konzeption gehandelt. Selbst wenn der Vermittler gegen Weisungen oder Vorgaben aus den Mustertexten verstoßen habe, ändere dies nichts daran, dass er im Pflichtenkreis der Clerical Medical tätig gewesen sei.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Dem Urteil ist zuzustimmen, da der Vermittler mit Wissen und Wollen der Lebensversicherungsgesellschaft tätig war. Anleger, die Lebensversicherungen der Clerical Medical oder ähnliche Versicherungen abgeschlossen haben, können aufatmen. Die Anwälte der KANZLEI GÖDDECKE empfehlen, sich beraten zu lassen.
Quelle: Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden), Urteil vom 19.11.2010, 7 U 1358/09
15. Juli 2011 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
Clerical Medical: Versicherer muss im Versicherungsschein angegebene Auszahlungen leisten
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