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Commerzbank AG: Zum Schadenersatz von über 44.000 € verurteiltBanken dürfen bei der Einteilung in Risikokategorien die Produktrisiken nicht verharmlosen. Eine Risikokategorie (hier „Wachstum“) ist nach dem Verständnis eines potentiellen Anlegers auszulegen. Empfiehlt die Bank zu risikoreiche Produkte, haftet sie auf Schadenersatz. Ein richtungsweisendes Urteil, das Anleger für sich nutzen können.
Das Oberlandesgericht
Stuttgart (OLG Stuttgart) hat die Commerzbank zum Schadenersatz verurteilt. Die
Bank hatte einem Anleger unter der Strategie „Wachstum“ geraten, sein Vermögen
– immerhin 750.000,00 € - zu 60 % in Aktien und zu 40 % in „konservative“
Rentenfonds zu investieren.
Schon kurze Zeit später stellten sich die ersten Verluste ein. Der Anleger zog vor Gericht – und bekam vor dem Oberlandesgericht Recht. Die Commerzbank hatte anhand zahlreicher Fragen die Risikobereitschaft des Anlegers ermittelt. Danach stufte sie ihn in die Risikokategorie „Wachstum“ ein, die dritthöchste Risikokategorie. Diese Kategorie war beschrieben mit den Worten jederzeit „hohe Wertverluste“ zur Realisierung „hoher Gewinnchancen“. Hierzu sollte in „nationale und internationale Aktien(fonds) und Zertifikate“ investiert werden, und zusätzlich in „Rentenpapiere“. Die höchste Kategorie „Chance“ war beschrieben als „sehr hohe“ Wertverluste zur Erzielung „überdurchschnittlicher Gewinnchancen“. In Rentenpapiere sollte in dieser Kategorie nicht investiert werden.
Eine gesetzliche Regelung über Risikoklassen und die Art der Einteilung gibt es nicht. Das OLG Stuttgart entschied daher, dass die Beschreibung der Anlagestrategie nach dem Verständnis eines potentiellen Anlegers auszulegen sei („objektiver Empfängerhorizont“). Dabei seien der Wortlaut der Risikoklassenbeschreibung von Bedeutung, die Angaben zur Risikobereitschaft und die dazugehörigen Erläuterungen. Das Oberlandesgericht kam hier zu dem Ergebnis, dass das Vermögen zwar zu 60 % in risikoreiche Aktien(fonds) investiert werden durfte. Dem mussten aber zur Risikominderung zu 40 % risikoarme Rentenanteile beigemischt werden. Das war in dem Fall nicht geschehen. Die Commerzbank haftet daher wegen fehlerhafter, nicht anlegergerechter Beratung auf Schadenersatz.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Banken verwenden Begriffe wie „konservativ“, „ausgewogen“, „wachstumsorientiert“, „rendite-“ oder „chancenorientiert“. Nach einer Befragung teilt der Bankberater den Anleger dann in eine der Kategorien ein. Oftmals ist diese Einteilung für den Laien unverständlich, vor allem wenn die dazugehörige Beschreibung verwirrend ist.
Das Oberlandesgericht hat außerdem klargestellt, dass es bei der Einteilung der Anlageform keinen Automatismus gibt. So seien Aktienfonds nicht immer risikoreich, Rentenpapiere nicht stets risikoarm. Das Chancen-Risikoverhältnis müsse für jedes Produkt bewertet werden. Werde dem Anleger ein Portfolio zu anschließenden eigenverantwortlichen Verwaltung empfohlen, müsse die Bank sicherstellen, dass der Anleger hierzu auch in der Lage sei. Notfalls müssen die entsprechenden Kenntnisse vermittelt werden.
Wenn auch sie sich schlecht beraten und in eine falsche Risikoklasse eingeteilt fühlen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE steht Ihnen zur Verfügung.
Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 173321 mit Rechtsanwältin Krause.
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart), 18. Dezember 2013, Aktenzeichen 9 U 52/13 (nicht rechtskräftig)
27. Juni 2014 (Rechtsanwältin Jutta Krause) |
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