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Commerzbank zu Schadensersatz verurteilt – Unklare Risikokategorien gehen zu Lasten der BankDeutlich anlegerfreundlich beurteilt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Auslegung der Risikokategorien. Mit Hilfe von allgemein gefassten und aussageschwachen Begriffen zum Risikoverhalten sortierte die Bank ihre Kunden in Sparer und Spekulanten. Den meisten von ihnen sagen jedoch Schlagworte wie „chancenorientiert“ oder „konservativ“ nichts. Maßgeblich ist danach der objektive Empfängerhorizont des Anlegers, erklärten die Richter aus Schwaben. Die Bank wurde deshalb zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 44.453,52 Euro verurteilt.Streitgegenständlich waren die Risikokategoriebegriffe „Wachstum“ und „Chance“. Der beratene Anleger entschied sich in dem zur Entscheidung stehenden Fall für die Risikokategorie „Wachstum“, die zweithöchste von insgesamt vier Risikostrategien. Er ging davon aus, dass sich das Depot aus 60% aktienbasierten und 40% Rentenwerten zusammensetze. Dabei sollte der Rentenanteil den „konservativen“ Teil des Depots ausmachen. So hatte der Anleger die Erläuterung der Risikokategorie „Wachstum“ verstanden. Die Beraterin bestätigte dies, klärte den Anleger allerdings nicht auf, dass Aktienwerte nicht stets riskant und Rentenwerte nicht immer konservativ sind. Im Gegenteil, im vorliegenden Fall handelte es sich um hochriskante Rentenpapiere, sodass das Depot tatsächlich der höchsten Risikokategorie „Chance“ entsprach. Die Bank ist, so das Gericht, ihrer Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht nachgekommen. Die Beraterin hätte den Wissenstand, die persönliche und finanzielle Situation des Anlegers berücksichtigen müssen. Dem Anleger hätte eine auf seine Risikobereitschaft und konkreten Anlageziele zugeschnittene Anlage empfohlen werden müssen. Der Unterschied zwischen den einzelnen Risikokategorien erschließt sich einem Laien nicht ohne Weiteres, ist aber für die Anlageberatung wesentlich. Die Begriffe werden in der Bankenwelt und von Finanzlaien vollkommen unterschiedlich verstanden. Demzufolge müssen diese Begriffe nach dem objektiven Empfängerhorizont des Anlegers ausgelegt werden. Der Anleger hatte die Begriffserläuterung der Risikokategorie „Wachstum“ wie oben beschrieben verstanden. Die Beraterin war verpflichtet, ein dazu passendes Portfolio aus 60% aktienbasierten Werten und 40% „konservativen“ Rentenwerten zusammen zu stellen. Stattdessen wählte sie hochriskante Rentenwerte aus, die nicht als Risikoausgleich für die spekulativen aktienbasierten Werte geeignet waren. Damit entsprach das Depot nicht den Anlegerzielen und er gewählten Risikokategorie des Anlegers. Hierüber hat die Bank den Anleger pflichtwidrig nicht aufgeklärt und ist ihm dementsprechend zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Gericht findet deutliche Worte dafür, dass die Bank im vorliegenden Fall falsch beraten hat. Für die Anleger ist dies ein weiterer wichtiger Meilenstein. Zwar werden in den verschiedenen WpHG-Fragebögen von den Banken unterschiedliche Begriffe verwendet und lediglich von diesen selbst beschrieben. Das OLG Stuttgart hat aber deutlich gemacht, dass der objektive Empfängerhorizont des Anlegers hier maßgeblich ist, gleich um welche Begriffe im sich im Einzelfall handelt. Betroffene Anleger, die das Gefühl haben, insbesondere im Bezug auf ihre Risikoeinstufung und Anlageziele von einer Bank falsch beraten worden zu sein, sollten ihre Kapitalanlage anwaltlich prüfen lassen. Die Anwälte der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreuen eine Vielzahl betroffener Anleger und konnten bereits zahlreichen von ihnen erfolgreich zu ihrem Recht und ihrem Geld verhelfen.
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013, Az.: 9 U 52/13 (nicht rechtskräftig)
20. Februar 2014 (Rechtsanwältin Chiara Bahrig)
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