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Concordia Bau und Boden AG & Co. 4. Immobilien-Fonds-Gesellschaft KG: Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters ist verjährt

Das Landgericht Traunstein hat durch Urteil vom 10.08.2010 die Klage des Insolvenzverwalters Stock auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen wegen Verjährung abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Alle betroffenen Anleger können auf eine endgültige Abwehr der Forderung hoffen.    

Zu spät !!!

 

Ein von der KANZLEI GÖDDECKE vertretener Anleger war im Jahre 2009 vom Insolvenzverwalter des Fonds auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen worden. Der Verwalter klagte hierbei den Anspruch einer Gläubigerbank ein, für den der Anleger nach seiner Ansicht in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen – hier rd. € 6.500,00 – haften sollte. Zuvor hatte er sich den entsprechenden Freistellungsanspruch der zwischengeschalteten Treuhandgesellschaft (Martius Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft mbH = Martius) abtreten lassen. Solche Klagen waren insbesondere nach der Falk-Pleite „in Mode gekommen“ und wurden von den Gerichten auch häufig zu Gunsten des Insolvenzverwalters entschieden. Allerdings zeigt sich jetzt, dass der Insolvenzverwalter mit seiner Klage nicht allzu lange warten darf.

 

Ausgehend vom Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 05. Mai 2010 (III ZR 209/09) hatte die KANZLEI GÖDDECKE u. a. argumentiert, dass die Verjährung des Freistellungsanspruches (der hier geltend gemacht wurde) von der Fälligkeit des Anspruches, von dem freizustellen ist, abhängt.

 

Hiernach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch, von dem freizustellen ist, fällig wurde. Im entschiedenen Fall klagte der Insolvenzverwalter einen Rückzahlungsanspruch aus einem im Jahre 2004 gekündigten Darlehen ein. Also begann die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2004 und endete mit Ablauf des 31.12.2007. Die Klage wurde allerdings erst im Jahre 2009 eingereicht. Dies war glasklar zu spät.  

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Sollte sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Traunstein durchsetzen, so dürften nahezu sämtliche Klagen des Insolvenzverwalters Stock scheitern. Jedenfalls, soweit die Martius als Treuhandgesellschaft fungierte. Denn da selbst die Abtretung des Freistellungsanspruches erst im Jahre 2008 stattfand, dürfte keine Klage vor Ablauf des 31.12.2007 eingereicht worden sein. ANLEGER SOLLTEN DAHER AUF KEINEN FALL ZAHLEN.

 

Zudem geht die KANZLEI GÖDDECKE davon aus, dass das BGH-Urteil auch noch auf verschiedenen Falk-Fälle anwendbar sein könnte. Betroffenen Anleger sollten daher unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die Verjährungsfrage prüfen lassen. Die KANZLEI GÖDDECKE steht zur Verfügung.

 

Quelle: Landgericht Traunstein (LG), Urteil vom 10. August 2010,  –  rechtskräftig nach Berufungsrücknahme gem. Beschluß des OLG München vom 20.10.2010 (23 U 4089/10)

 

19. August 2010 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)

 

Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie „hier“

 

:: Falk 68/71: Rückforderung der Ausschüttungen

 

:: Falk Fonds 71: Der Insolvenzverwalter kündigt Klagen an!

 

:: Falk Fonds 71: Müssen die Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen?

 



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