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DBVI Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG: Berater muss Anleger Schaden ersetzen Weil ein Berater die Aktienanlage bei der DBVI Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG (DBVI AG) trügerisch als sicheren Anlageweg im Verkaufsgespräch angepriesen hat, muss er nun für den Verlust des fast wertlos gewordenen Papiers und alle entstandenen Kosten einstehen. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Finanzmittler zur vollständigen Rückführung der Fehlinvestition einschließlich Zinsen. Das Ziel der Anlegerin war klar: Die vermögenswirksamen Leistungen sollten bei der DBVI AG auf lange Sicht gut angelegt sein. Wie Schuppen fiel es ihr von den Augen, nachdem ihr die European Securities Invest SECI GmbH (SECI) im Juli 2006 mitteilte, dass die Hälfte des Grundkapitals zu beklagen sei und weitere Einbußen nicht auszuschließen seien.
Dabei hörte sich zu Beginn die Ankündigung des Verkäufers gut an: Investitionen in sichere Immobilienwerte mit guten Wertsteigerungsmöglichkeiten. Genau dieses erwies sich im Ergebnis als freie Erfindung des Beraters. Für diese phantasievolle Beschreibung und den nicht überreichten Emissionsprospekt muss der Verkäufer jetzt finanziell gerade stehen.
Für das Gericht war ebenfalls entscheidend, dass der Anlageberater nicht vollständig über die immensen Kosten aufgeklärt hat.
Mit erfreulicher Klarheit wurde festgestellt, dass auch für den bereits im Jahre 1998 abgeschlossenen Anlagevertrag Schadensersatzansprüche gegen den Berater nicht verjährt sind.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Dieses Urteil reiht sich erfreulicherweise nahtlos in die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein, wenn dem Berater für eigene überschäumende Aussagen zum Anlageprodukt kein „Freibrief“ zugestanden wird.
Anleger, die sich an der DBVI AG beteiligt haben, sollten sich rechtzeitig wappnen, denn – wie das Landgericht Koblenz in dem Urteil erwähnt hat – die Verjährungsfrist begann im konkreten Fall mit dem Schreiben der SECI vom Sommer 2006 zu laufen.
Quelle: Landgericht Koblenz (LG Koblenz) Urteil vom 19. September 2007, Az 6 O 60/06 (n.rkr.)
25. September 2007 (HG)
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