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DBVI AG – Sparvertrag (VWL): Anleger erhält Schadensersatz von European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank (SECI GmbH) Das Landgericht München verurteilte die SECI GmbH zum Schadensersatz, weil sie für ihre vertraglich erteilte Garantieerklärung keine ausreichenden finanziellen Rücklagen gebildet hatte. Dem DBVI AG-Sparer steht ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Einzahlungen auf seinen Sparvertrag zu. Der Anleger unterzeichnete nach einem Beratungsgespräch einen Wertpapiersparvertrag auf Basis von Vermögenswirksamen Leistungen. Während der Beratung wurde ihm versichert, der monatliche Ratenkauf von Aktien der DBVI AG sei völlig ohne Risiko: Der Anleger werde in jedem Falle sein investiertes Geld nach Ende der Vertragslaufszeit zurück erhalten. Dafür garantiere die SECI GmbH, als Emissionshaus und Betreuer des Sparvertrages. In der Überzeugung es mit einer sicheren Kapitalanlage zu tun zu haben, unterschrieb der Anleger den Vertrag. Nachdem die SECI GmbH jedoch nachweislich keine entsprechenden finanziellen Rücklagen für die Sicherung dieser Garantie gebildet hatte, stellte der Anleger die Zahlungen ein, kündigte den Sparvertrag und verlangte seine Spareinlagen zurück.
Das LG München verurteilte die SECI GmbH zur Zahlung der geleisteten Sparbeträge nebst Zinsen seit Geltendmachung des Anspruchs. Nach Ansicht der Richter war sie zur Bildung einer ausreichenden finanziellen Rücklage zur Erfüllung ihrer Garantieerklärung verpflichtet. Da sie dies versäumte, verstieß sie gegen diese Pflicht und muss dem Anleger den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Dass der Anleger seine Spareinzahlungen nach Kenntnis der Begebenheiten einstellte, ist für die Richter dagegen unbeachtlich. Vor dem Hintergrund der schwierigen und unsicheren finanziellen Lage der SECI GmbH waren weitere Zahlungen für den Anleger sogar unzumutbar.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Bei einer Vielzahl von DBVI Sparverträgen kam es in jüngster Vergangenheit zu Zahlungsunterbrechungen, die der Anleger teils gar nicht zu verantworten hatte. Nicht selten verweigerte die SECI GmbH dann jegliche Ansprüche aus der Garantie mit dem Argument, dass die Garantieerklärung nur im Falle der „vertragstreuen“ Zahlung greife. Das Urteil zeigt jedoch, dass sich die SECI GmbH nicht ohne Weiteres aus den gemachten Garantieversprechen stehlen kann und dass „Vertragstreue“ nicht immer etwas mit regelmäßigen Spareinzahlungen zu tun hat.
Quelle: Landgericht München I (LG München I), Urteil vom 19.12.2007, Az. 20 O 7309/07
06. Februar 2008 (Harald Frank)
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