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DBVI Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. – 2. Deutschlandfonds KG: Widerruf der Beteiligung auch fast 9 Jahre nach Vertragsschluss noch möglich! Das Landgericht Frankfurt (Oder) stellt zu Gunsten des Anlegers fest: In vielen Haustürgeschäften entspricht die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Durch eine falsche Form der Belehrung beginnt eine Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Anleger kann sich daher auch noch nach vielen Jahren durch einen Widerruf des Vertrages von unliebsamen Kapitalanlagen befreien. Ende der 90-er Jahre beteiligte der sich ein Anleger an der DBVI 2 KG, einem Immobilienfonds der DBVI AG. Für seine Beteiligung leistete er eine einmalige Sofortzahlung von DM 2.000,00 und anschließend monatliche Raten von DM 100,00. Bevor der Anleger die Verträge unterschrieb, ließ er sich in seiner Wohnung von einem Finanzexperten beraten. Nachdem der DBVI Fonds später erhebliche Verluste erlitten hatte, erklärte der Anleger 2007 den Widerruf der Beteiligung.
Das LG Frankfurt/Oder führt in seiner Entscheidung sinngemäß aus: Die Widerrufsfrist begann im vorliegenden Fall nie zu laufen, weil die Belehrung optisch nicht ausreichend hervorgehoben war. Der Anleger kann deshalb auch noch im Jahre 2007 seinen Beitritt widerrufen. Da keine Frist lief, war der Widerruf auch nicht zu spät! Die Widerrufsbelehrung hat eine besondere Warnfunktion. Diese Warnfunktion muss der Anleger auch ausreichend erkennen können. Das gelingt nach Ansicht der Richter allerdings nur dann, wenn sich die Belehrung drucktechnisch erheblich von der sonstigen Gestaltungsweise im Vertrag unterscheidet.
Mit anderen Worten: Die Belehrung muss so gestaltet sein, dass sie einem förmlich „ins Auge springt“. Ist sie dagegen nicht auffällig genug, wird sie vom Anleger auch nicht ausreichend als Warnung verstanden. Damit ist solch eine Belehrung fehlerhaft.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Allzu häufig hat der Anleger, gefesselt durch Vertragsbedingungen, keinerlei Möglichkeiten sich von einer enttäuschenden Kapitalanlage zu trennen. Mit seiner Entscheidung unterstreicht das Landgericht Frankfurt/Oder nochmals, dass auch vermeintlich unbedeutende formelle Fehler weitreichende Konsequenzen zum Vorteil des Verbrauchers offenbaren können. Für Anleger, die nicht weiter bereit sind, teilnahmslos ihr Geld in eine unrentable Beteiligung zu investieren, sollte dieses Urteil der entscheidende Anstoß zum Handeln sein.
Die Chance auf einen Ausstieg aus der Gesellschaftsbeteiligung und die daran anschließende Auszahlung des Auseinandersetzungsbetrages sind häufig besser als vermutet. Dies gilt auch für all diejenigen, die seinerzeit ein anderes unrentables Beteiligungsmodell der DBVI AG unterschrieben haben und heute von weiteren Zahlungsverpflichtungen befreit werden möchten.
Quelle: Landgericht Frankfurt/Oder (LG Frankfurt/Oder), Urteil vom 19.10.2007, Az. 11 O 102/07
06. Februar 2008 (Harald Frank)
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