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Darlehensrecht: Anleger haften für Darlehensrückzahlung nicht durch die „Hintertür“

Mit Urteil vom 17.06.2008 (XI ZR 112/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Gesellschafter, die ihr Kapital in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) angelegt haben, nicht für die Darlehensschulden der GbR haften, wenn der Kreditvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unwirksam ist.

Der Einleitungssatz klingt kompliziert, aber eigentlich ist die Sache ganz einfach. Allein die Tatsache, dass der zuweilen als „bankenfreundlich“ verrufene XI. Zivilsenat hier zu Gunsten der Anleger entschieden hat, überrascht etwas. Insbesondere, weil bei konsequenter Rechtsanwendung auch das gegenteilige Ergebnis juristisch vertretbar gewesen wäre.

 

Im entschiedenen Fall ging es mal wieder um einen Darlehensvertrag, der mittels Vollmacht von einem Treuhänder abgeschlossen wurde. Solche Vollmachten sind regelmäßig – so auch hier – wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam, was ebenso regelmäßig die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zur Folge hat. Mithin hätte die Bank die von ihr ausgezahlte Darlehnsvaluta und der Darlehensnehmer im Gegenzug die von ihm gezahlten Zins- und Tilgungsbeträge zurück erhalten müssen.  

 

Der Darlehensnehmer war hier jedoch eine Publikums-GbR, an der sich eine Vielzahl von Anlegern als Gesellschafter beteiligt hatten. Beim „normalen“ Gang der Dinge hätte die GbR also den Darlehensbetrag zurückzahlen müssen. Die Bank nahm jedoch den einzelnen Anleger in Anspruch und verlangte von diesem die volle Rückzahlung der Darlehens. Hierzu muss man wissen, dass bei einer GbR jeder einzelne Gesellschafter mit seinem eigenen Vermögen auch immer für die Schulden der Gesellschaft haftet, so dass das Vorgehen der Bank bei erster Betrachtung als juristisch richtig zu werten ist.

 

Der BGH hat den Anleger dann allerdings doch nicht haften lassen. Denn dies hätte zur Folge, dass das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders völlig folgen- und sanktionslos bliebe, weil die Anleger ja auch bei einem wirksamen Darlehensvertrag für diese Schuld der GbR haften müssen. Dies ist mit dem Schutzzweck des RBerG nicht zu vereinbaren. Die Bank kann sich gegenüber dem Anleger aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die unmittelbare Haftung berufen. Das Risiko einer unwirksamen Vollmacht liegt insoweit bei der Bank.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil ist erfreulich und stärkt den Anlegerschutz. Wenn auch nur in einem kleinen, begrenzten Bereich. GbR-Anleger, die von der Bank ihrer Gesellschaft in Anspruch genommen werden, sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Möglicherweise liegt auch bei Ihnen ein solcher „Treuhandfall“ vor. Die KANZLEI GÖDDECKE steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Juni 2008 – XI ZR 112/07

 

18. Juli 2008 (Mathias Corzelius)

 

 

 



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