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Darlehensgebühren bei gewerblicher Autofinanzierung sind unrechtmäßig

  • Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr
  • Kreditnehmer haben Anspruch auf Rückzahlung   In dieser Entscheidung des Landgerichts

Itzehoe ging es um die Forderungen einer Bank gegen einen Selbstständigen auf Zahlung des restlichen Darlehensbetrages im Rahmen einer Fahrzeugfinanzierung.

Nachdem der Unternehmer die vereinbarte Rate über einige Monate gezahlt hatte, geriet er damit ab April 2012 in Verzug. Daraufhin stellte die Bank das Fahrzeug sicher, veräußerte es und machte neben ihrer noch offenen Forderung auch die anfangs vereinbarte Kreditbearbeitungsgebühr geltend. 

 

Gleiche Behandlung von Verbraucher- und Unternehmerkrediten

Das LG Itzehoe sprach der Bank zwar die noch offene Darlehenssumme zu. Mit der Forderung nach auf das vertraglich vereinbarte Bearbeitungsentgelt blitzte die Bank ab. Diese – neben den Zinsen – zusätzlichen Kosten würden den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen. Die Behauptung des Darlehensgebers, mit der Kreditgebühr, Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwandes des Bankinstituts zu decken, ließ das Gericht nicht gelten.

 

Die Prüfung der Bonität und der Sicherheiten des Kunden, erfolge im hauptsächlichen Interesse der Bank selbst. Nach ständiger Rechtsprechung wird es einem Kreditinstitut nicht zugebilligt, zusätzliche Gebühren für Tätigkeiten zu erheben, die entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aus eigenem Interesse erbracht werden. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Verbraucher- und Unternehmerdarlehen sah das Gericht nicht.

 

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Nachdem bereits eine Vielzahl von Gerichten in den letzten Jahren auch die Position von Gewerbekreditnehmern gestärkt haben, hat sich Anfang Juli 2017 nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Position angeschlossen.

 

Unternehmer, die aufgrund solch unwirksamer Vereinbarungen bereits Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, können eine entsprechende Rückzahlung verlangen. Mit Rücksicht auf die Verjährungsfristen, sollte jedoch möglichst schnell gehandelt werden.

 

Quelle: Landgericht Itzehoe (LG Itzehoe), Urteil vom 14.02.2014

 

31. August 2017 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

Telefon: 0 22 41 / 17 33-20





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