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Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG: Gesellschafterversammlung angekündigt und abgesagt - Verjährung droht ! Gesellschafterversammlung hin, Gesellschafterversammlung her, bei all den Informationen, die Anleger derzeit aus Landshut erhalten, sollten sie aufpassen, dass ihre Ansprüche nicht verjähren. Wie es derzeit um die Fonds der Landshuter Debi Select-Gruppe wirklich bestellt ist, wissen nur wenige. Anscheinend will man dieses Wissen für sich behalten. Erst vor kurzem wurde eine Gesellschafterversammlung für jeden der drei Debi Select-Fonds im März in Aussicht gestellt.
Es war ein Lichtblick für die Anleger, der sich jedoch schnell wieder verfinsterte. In einer internen Mitteilung des erst kürzlich beauftragten Rechtsanwaltes Klumpe an die Berater und Vermittler heißt es nun, dass anstelle von außerordentlichen jetzt ordentliche Gesellschafterversammlungen stattfinden sollen. Da hier entsprechende Ladungsfristen einzuhalten sind, ist der avisierte Termin vom 03.03.2012 abgesagt worden.
Vor diesen Gesellschafterversammlungen sollen die Anleger umfassend über die Themen allgemeine Bestandsaufnahme, persönliche Haftung in den GbR-Fonds, Einlagenrückgewähr und Zahlungssituation Anleger mit Ansparverträgen informiert werden. Ob es sich hier um erneutes Taktieren handelt oder Anleger nun eine wirkliche Chance auf Informationen bekommen sollen, bleibt abzuwarten.
Unabhängig von diesen immer wieder verzögerten Informationen sollten Anleger der Fonds zeitnah ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen. Für Anleger des Fonds Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG droht sogar noch vor Ablauf des Monats März die Verjährung eines Teils ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit dem nach unserer Auffassung fehlerhaften Beteiligungsprospekt. Durch kurzfristig eingeleitete Maßnahmen zur Verjährungshemmung kann verhindert werden, dass dies Ansprüche endgültig verjähren und damit nicht mehr durchsetzbar sind.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Fonds der Debi Select-Gruppe aus Landshut bereiten den Anlegern schon seit längerem Kopfschmerzen. GÖDDECKE Rechtsanwälte vertritt deswegen bereits auch eine Vielzahl von Anlegern dieser Fonds.
Bei dem Fonds Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG besteht noch vor Mitte März dringender Handlungsbedarf. Nicht nur, dass Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen mit Ablauf entsprechender Verjährungsfristen nicht mehr durchsetzbar sein werden, die Verjährung könnte sich zudem auch auf Anspruchsgegner beziehen, für deren Inanspruchnahme der Anleger im Normalfall noch etwas mehr Zeit hat. Sollten die entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag wirksam sein, könnten Ansprüche nur noch gegenüber dem Anlageberater bzw. -vermittler geltend gemacht werden.
Für die von GÖDDECKE Rechtsanwälte vertretenen Mandanten werden verjährungshemmende Maßnahmen derzeit vorbereitet. Anleger, die sich alle Möglichkeiten der Durchsetzung ihrer Rechte offen halten wollen, sollten daher kurzfristig anwaltlichen Rat einholen. GÖDDECKE Rechtsanwälte hilft bei der Sicherung der Rechte.
Quelle: eigene Recherche
28. Februar 2012 (Rechtsanwalt Marc Gericke)
Debi Select-Fonds: Neue Hoffnung oder erneute Hinhaltetaktik?
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