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Detektivkosten sind von der Gegenseite zu ersetzen!

In letzter Zeit haben mehrere Gerichte geurteilt, dass klagende Anleger die Kosten, die ihnen durch die Beauftragung einer Wirtschaftsdetektei entstanden sind, grundsätzlich von der Gegenseite ersetzt verlangen können. Damit besteht für die Anleger ein zusätzlicher Anreiz sich der Unterstützung einer Wirtschaftsdetektei zu bedienen.

Bei Streitigkeiten über Kapitalanlagemodelle ist juristisches Know-how sicherlich eine wesentliche Voraussetzung, die Rechte der Anleger erfolgreich durchzusetzen. Allerdings reicht dies alleine unter Umständen nicht aus, die komplexen wirtschaftlichen Strukturen und teilweise auch unlauteren Machenschaften im Hintergrund zu durchschauen. Nicht selten erweist sich eine auf den ersten Blick seriöse Anlage als betrügerisches Komplott, das nur dazu dient, die Initiatoren auf Kosten der gutgläubigen Anleger zu bereichern.

 

Eine erfolgreiche Strategie basiert daher nicht nur auf profundem rechtlichen Fachwissen, sondern setzt ebenfalls die Kenntnis relevanter Informationen voraus, die oft der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Daher ist es in der Regel empfehlenswert, neben dem Anwalt auch noch eine Wirtschaftsdetektei zu beauftragen. Diese ermittelt Umstände und Hintergründe, die dem Anwalt zusätzliche „Munition“ für vorprozessuale Verhandlungen oder den Prozess selbst liefern. Das funktioniert natürlich dann besonders gut, wenn der Anwalt und der Detektiv vertrauensvoll zusammenarbeiten. Auf diese Weise wird die Position des geschädigten Anlegers gestärkt und die Erfolgsaussichten zum Teil erheblich gesteigert.

 

Was mag den Anleger nun abhalten, einen Wirtschaftsdetektiv einzuschalten? Neben der Unkenntnis, dass eine Beauftragung in vielfacher Hinsicht Vorteile bringen kann, spielt sicherlich der finanzielle Aspekt eine Rolle. Denn die Arbeit eines Detektivs will natürlich auch bezahlt sein. An dieser Stelle könnte aber die oben erwähnte Rechtsprechung eine Entscheidungshilfe bieten.

 

Die Richter gingen bei ihren Entscheidungen davon aus, dass die Einschaltung einer Wirtschaftsdetektei allgemein zum Erlangen von Informationen für den Rechtsstreit erfolgt ist. Damit handelt es sich Kosten, die im Unterliegensfall der Gegner zu tragen hat. Bemerkenswert war, dass dabei nicht nur die Stundenhonorare zu ersetzen waren, sondern gleichfalls die Gewinnbeteiligung, die der Anleger für den Erfolgsfall zusätzlich an den Detektiv zu zahlen hatte.

 

Resümierend lässt sich festhalten, dass bei Kapitalanlagefällen die Einschaltung einer Wirtschaftsdetektei auch aus anwaltlicher Sicht zu empfehlen ist. Auf diese Weise lassen sich die Erfolgschancen durchaus beträchtlich steigern. Dabei sollte man sich nicht von den zusätzlich entstehenden Kosten abschrecken lassen, da diese im Erfolgsfall regelmäßig von der Gegenseite zu tragen sind.

 

 

03. Februar 2005

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