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Deutscher Atlas Finanzdienstleistung AG: Von GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE vertretener Anleger erhält Schadensersatz Das Landgericht (LG) Bonn hat die Deutscher Atlas Finanzdienstleistung AG (Deutscher Atlas) zur Zahlung von Schadensersatz in sechsstelliger Höhe verurteilt. Der Berater hatte die steuerliche Absetzbarkeit der Vermittlungsgebührenbeim Abschluss von Versicherungsverträgen als sicher dargestellt. In Wahrheit werden diese Gebühren vom Fiskus aber nicht anerkannt. Dies kommt das Augsburger Finanzdienstleistungsunternehmen jetzt teuer zu stehen. Es sollte für den Deutschen Atlas ein lukratives Geschäft werden: Aufgrund einer Anfang 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung meinte der Deutsche Atlas erkannt zu haben, wie sich in Zukunft erhebliche Steuervorteile erzielen ließen. Unterstützt von einem Jura-Professor ging man mit der Behauptung auf den Markt, Vermittlungskosten seien in Zukunft steuerlich absetzbar, wenn sie nur gesondert ausgewiesen würden. Von der Richtigkeit seiner Auffassung war der Deutsche Atlas so überzeugt, dass er seinen kompletten Versicherungsvertrieb hierauf ausrichtete. Es wurden gesonderte Vermittlungsgebührenvereinbarungen gedruckt und auf den Versicherungsanträgen fand sich regelmäßig der Hinweis, dass die Vermittlungsgebühren von der Steuer abgesetzt werden können. Ebenso wurden die Vertriebsmitarbeiter entsprechend geschult. Der Deutsche Atlas ging sogar so weit, diese Absetzbarkeit als Alleinstellungsmerkmal zu verkaufen.
In Wahrheit aber hat sich an der fehlenden Absetzbarkeit der Vermittlungsgebühren überhaupt nichts geändert. Diese Erfahrung mussten viele Kunden spätestens bei Erhalt des nächsten Steuerbescheides machen. Auch wenn die Vermittlungsgebühren gesondert ausgewiesen werden, können diese Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat mittlerweile auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ein von der KANZLEI GÖDDECKE vertretender Anleger, der sich auf die Aussagen des Deutschen Atlas verlassen hatte, hat sich dies nicht gefallen lassen und auf Rückabwicklung der abgeschlossenen Geschäfte geklagt.
Mit Erfolg !
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil des LG Bonn überzeugt. Wer für sich in Anspruch nimmt, die Rechtslage sicher zu beurteilen und dies ohne Einschränkung seinen Kunden gegenüber kommuniziert, haftet, wenn sich herausstellt, dass die Beurteilung fehlerhaft war. Dies gilt erst Recht, wenn das gesamte Vertriebskonzept darauf ausgerichtet ist, dass die rechtliche Beurteilung zutrifft. Anleger, die über den Deutschen Atlas Versicherungsprodukte mit dem Versprechen einer Absetzbarkeit der Vermittlungsgebühren erworben haben, sollten die Rechtslage prüfen lassen. Die KANZLEI GÖDDECKE berät Sie gern.
Quelle: Landgericht Bonn (LG Bonn), Urteil vom 29. August 2012, Az: 2 O 273/11, n. rkr.
26. September 2012 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)
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