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Dr. Peters Schiffsfonds: Landgericht Dortmund weist Klage auf Ausschüttungsrückforderung ab – Sieg für die AnlegerSchiffsfonds können gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht ohne Weiteres von den Anlegern zurückverlangen. Eine Schiffsfondsgesellschaft aus dem Hause Dr. Peters unterlag gegen ein Anlegerin mit der Rückforderung bereits geflossener Ausschüttungen. Das Landgericht Dortmund gab der Anlegerin recht und wies die Klage der Fondsgesellschaft ab.Die Fondsgesellschaft des Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 102 Stene Venture GmbH & Co. Tankschiff KG hatte bereits zu einem frühen Zeitpunkt Ausschüttungen an die Anleger gezahlt. Tatsächliche Gewinne waren seinerzeit noch gar nicht erwirtschaftet worden. Diese gewinnunabhängigen Ausschüttungen forderte die Fondsgesellschaft nun zurück.
Diese Praxis war lange Zeit bei vielen Schiffsfonds gängig. Um die Anleger zu „ködern“ wurde mit Ausschüttungen direkt ab Laufzeitbeginn geworben. Die Anleger wurden allerdings nicht im erforderlichen Maße darüber aufgeklärt, dass der Fonds ihnen zumindest anfänglich das eigene Investitionskapital zurückzahlte. Vielfach finden sich verklausulierte Hinweise nur im so genannten Kleingedruckten.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen die Rechte der Anleger gestärkt. Am 12.03.2013 stellte er für die DS-Fonds Nr. 38 und 39 fest (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11), dass die geflossenen Ausschüttungen nicht ohne Weiteres zurück gefordert werden können. Auch in diesen Fällen waren es von Dr. Peters aufgelegte Schiffsfonds, deren Rückforderung von Ausschüttungen zu prüfen war.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Ein weiteres Mal hat sich gezeigt, dass es erfolgreich ist, eine Ausschüttungsrückforderung der Schiffsfondsgesellschaft anwaltlich prüfen zu lassen. Betroffene Anleger, die sich einer solchen Rückforderung der geflossenen Ausschüttungen gegenüber sehen, sollten dem schlechten Geld nicht ungeprüft gutes hinterher werfen. Die Anwälte der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreuen bereits zahlreiche betroffene Anleger bei der Prüfung und Verteidigung ihrer Rechte erfolgreich.
Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechtsanwältin Bahrig.
Quelle: Urteil des Landgerichts Dortmund (LG Dortmund – Az.: 19 O 6/14 (nicht rechtskräftig))
05. Juni 2014 (Rechtsanwältin Chiara Bahrig)
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