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Dreiländerfonds (DLF 94/17) war als risikolose Altersvorsorge nicht geeignet. Anlageberater können mit einer Prospektübergabe nicht mangelhafte Aufklärung ausgleichen

Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe): Ein Anlageberater muss ein zutreffendes Bild vom Beteiligungsobjekt vermitteln. Setzt er sich dabei in Widerspruch zum Prospekt, haftet er.

Der Kläger hatte über eine Anlageberatung den sog. Dreiländerfonds (DLF) 94/17, einen geschlossenen Immobilienfonds, zur Altersvorsorge erworben. Bei Abgabe der Beitrittserklärung übergab der Anlageberater einen Prospekt und stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger habe während der Widerrufsfrist die Zeit gehabt, den Prospekt sorgfältig durchzulesen und gegebenenfalls zu widerrufen. Etwaige Mängel des Anlagegesprächs seien hierdurch ausgeglichen worden.

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab jedoch der Klage statt und setzt damit die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 30.03.2006 (Az. I-6 U 84/05) fort. Das Gericht brachte klar zum Ausdruck, dass die Übergabe eines Prospekts Mängel des Beratungsgesprächs nicht ausgleiche. Wenn ein Anleger um eine Beratung sucht, ist er vollständig und klar über die Anlage aufzuklären. Dabei darf das Beratungsgespräch in keinem Fall im Widerspruch zum Prospektinhalt stehen.

 

Der Prospekt müsse zudem so rechtzeitig übergeben werden, dass der Anleger auch die Möglichkeit habe, vom Inhalt vor Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen. Nicht ausreichend sei es, wenn der Anleger den Prospekt erst nach seiner Unterzeichnung lesen könne, auch wenn ihm in dieser Zeit noch ein Widerrufsrecht zusteht. Denn das Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung der Vor- und Nachteile eingegangen ist. Die nachvertragliche Widerrufsfrist bezweckt hingegen nicht, dem Anlageinteressenten erstmals die Möglichkeit einzuräumen, sich die für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen zu verschaffen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

In dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe hat ein Anlageberater offenbar versucht, dass Pferd von hinten aufzuzäumen. Er lies den Anlageinteressenten zuerst einmal die Beitrittserklärung unterzeichnen und verwies diesen dann auf seine Informationsmöglichkeit durch den Prospekt. Diesem Vorgehen hat das Gericht klar einen Riegel vorgeschoben. Zum Schutze seiner privatrechtlich geschützten Entscheidungsfreiheit ist der Anleger vor seiner Unterschrift vollumfänglich über die angebotene Anlage aufzuklären.

 

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) vom 28.06 2006, Aktenzeichen 7 U 225/04

 

10. August 2006 (PE)

 

Hinweis auf weitere Dokumente / Berichte auf www.kapital-rechtinfo.de:

 

:: Dr. Hanne-Fonds-Am Krökentor II: Berater kann nicht auf Prospektangaben verweisen

 

:: Vermittlerhaftung: Richtiger Prospekt ist kein Freibrief

 

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