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db KompassLife: Wette auf einen schnellen TodWenn der eine stirbt, freut sich der andere. Nach diesem zweifelhaften Prinzip funktionierten die Anlagen unter der Bezeichnung db KompassLife, die insbesondere von Beratern der Deutschen Bank-Gruppe empfohlen wurden. Doch Anleger mussten nun feststellen, dass ihr angelegtes Geld mit db KompassLife auf der Strecke blieb.Die Fonds db KompassLife I und II investierten in Lebensversicherungspolicen, die übernommen worden sind. Außerdem wurden deren Prämien von dem Fonds weiter gezahlt. Bei Fälligkeit der Lebensversicherungen – dem Tod der Versicherungsnehmer – erhält der Fonds die Versicherungsleistung. Hier war also ein alsbaldiger Tod der Versicherungsnehmer das schnelle Geld des Fonds.
Berater der Bank klärten Anleger häufig nicht ordnungsgemäß über die komplexe Funktionsweise und die mit diesen Anlageprodukten verbundenen Risiken auf. Auch die Provisionen der Bank für den Vertrieb von db KompassLife wurden oft verschwiegen.
Darüber hinaus muss sich die Deutsche Bank-Gruppe vorwerfen lassen, bei der Konzeptionierung dieser Anlageprodukte nicht auf aktuelle Sterbetafeln zurückgegriffen zu haben. Stattdessen wurden veraltete Sterbetafeln verwendet, die eine zu kurze statistische Lebenserwartung unterstellten. Die seit Jahren angestiegene Lebenserwartung wurde nicht berücksichtigt. Die damit verbundenen Nachteile für den Anleger, der erst bei Eintritt des Versicherungsfalls von den erworbenen Lebensversicherungen profitiert, verschwieg die Bank aber regelmäßig.
Der db KompassLife III kauft anders als seine Vorgänger nicht reale Lebensversicherungen auf, sondern stellt im Kern eine Wette auf das Leben von 500 US-Bürgern dar, die als Referenzpersonen zufällig ausgewählt wurden. Hier liegt die Frage auf der Hand, ob eine solche Wette auf den schnellen Tod von 500 Menschen nicht den guten Sitten widerspricht und schon daher sittenwidrig ist.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Die Deutsche Bank-Gruppe hat Anlegern bereits Angebote gemacht, die Anlagen in db KompassLife zu einem Teil der Zeichnungssumme zurückzunehmen.
Je nach Lage des Einzelfalls werden die Anleger mit diesem Angebot um ihre Rechte gebracht. Denn wenn die Zeichnungsentscheidung der Anleger tatsächlich auf einer fehlerhaften Beratung beruhte, muss die Bank die volle Zeichnungssumme zuzüglich einer angemessenen Verzinsung zurückzahlen. Die KANZLEI GÖDDECKE konnte in vergleichbaren Fällen bereits die Rechte von Anlegern durchsetzen und für die geprellten Anleger bares Geld erstreiten.
Quelle: eigene Recherche
26. Juni 2012 (Rechtsanwalt Daniel Vos) |
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