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EGI-Euro Grundinvest Fonds: Auf Beton gebaut?
Das Zusammenleben der Gesellschafter wird in dem Gesellschaftsvertrag geregelt. Gerade in dem aktuellen Veränderungsprozess ist das Abstimmen der Gesellschafter untereinander wichtig, um die richtigen Entscheidungen zu treffen und auch formell korrekt umzusetzen. Wie das Formelle konkret aussieht, regelt für die vier EGI-Fonds mit den Nummern 15, 17, 18 und 20 der § 17 des Gesellschaftervertrages.
Welche Hürden gibt es? Einige für die EGI-Fonds besonders wichtige Punkte, die geändert werden sollen, bedürfen einer breiten Mehrheit der Gesellschafter. Das bestimmt § 17 Absätze 9 und 11 des Gesellschaftsvertrages. Damit sollen vor allem folgende Themen mit 75 % Mehrheit beschlossen werden (für EGI-Fonds 15, 18, 20) bzw. mit Einstimmigkeit (für EGI-Fonds 17):
Nach unserer Ansicht ist es deshalb erforderlich, dass u.a. die Einrichtung des Anlegerbeirats mit großer Übereinstimmung erfolgt. Aber auch die Aufnahme der Treuhandkommanditistin und der geschäftsführenden Kommanditistin bedarf unserer Ansicht nach der Zustimmung von 75 % bzw. 100 %, weil der Gesellschaftsvertrag geändert wird.
Überblick Wesentliche Formalien bei schriftlichem Abstimmverfahren der EGI-Fonds auf einen Blick (§ 17 Gesellschaftsvertrag)
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte Ob solche überwiegenden Mehrheiten erreicht werden, wird man sehen, wenn die Anleger das Abstimmergebnis erhalten. Quelle: eigener Bericht 20. Februar 2017 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke) Tel.: 02241/1733-20 |
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