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EGI-Euro Grundinvest Fonds: Auf Beton gebaut?

  • Beton gilt als besonders dauerhaft – Trifft das auch für den Gesellschaftsvertrag zu?
  • Gesellschaftsvertrag fordert bei einigen Abstimmpunkten breiten Konsens der Anleger
  • Welche wesentlichen Formalien bei Abstimmung der EGI-Fonds eingehalten werden müssen

In dem laufenden Abstimmverfahren dreht es sich um ganz erhebliche Veränderungen bei den EGI-Fonds: Neben dem Einsatz einer neuen, solventen Komplementärin geht es um jeweils eine neue Treuhandkommanditistin und eine geschäftsführende Kommanditistin. Was sagt der Gesellschaftsvertrag der EGI-Fonds dazu?

Das Zusammenleben der Gesellschafter wird in dem Gesellschaftsvertrag geregelt. Gerade in dem aktuellen Veränderungsprozess ist das Abstimmen der Gesellschafter untereinander wichtig, um die richtigen Entscheidungen zu treffen und auch formell korrekt umzusetzen. Wie das Formelle konkret aussieht, regelt für die vier EGI-Fonds mit den Nummern 15, 17, 18 und 20 der § 17 des Gesellschaftervertrages.

 

Welche Hürden gibt es?

Einige für die EGI-Fonds besonders wichtige Punkte, die geändert werden sollen, bedürfen einer breiten Mehrheit der Gesellschafter. Das bestimmt § 17 Absätze 9 und 11 des Gesellschaftsvertrages. Damit sollen vor allem folgende Themen mit 75 % Mehrheit beschlossen werden (für EGI-Fonds 15, 18, 20) bzw. mit Einstimmigkeit (für EGI-Fonds 17):

 

  • Änderung des Gesellschaftsvertrages
  • Ausschluss von Kommanditisten
  • Auflösung der Fondsgesellschaft

 

Nach unserer Ansicht ist es deshalb erforderlich, dass u.a. die Einrichtung des Anlegerbeirats mit großer Übereinstimmung erfolgt. Aber auch die Aufnahme der Treuhandkommanditistin und der geschäftsführenden Kommanditistin bedarf unserer Ansicht nach der Zustimmung von 75 % bzw. 100 %, weil der Gesellschaftsvertrag geändert wird.


Überblick

Wesentliche Formalien bei schriftlichem Abstimmverfahren der EGI-Fonds auf einen Blick

(§ 17 Gesellschaftsvertrag)

 

  • Geschäftsführende Kommanditistin sendet Anlegern Beschlusspunke zu
  • Abstimmzeitraum über vier Wochen
  • 50 % abstimmberechtigtes Kapital als  Mindestquorum
  • Je 1.000 Euro Kapital verkörpert einen Stimmenanteil
  • Anleger erfahren schriftlich Ergebnis
  • Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Abstimmung durchzuführen
  • Stimmenenthaltungen gelten als nicht teilgenommen
  • Unwirksamkeit muss binnen vier Wochen nach Absendung der schriftlichen Mitteilung geltend gemacht werden (Klage).


Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Ob solche überwiegenden Mehrheiten erreicht werden, wird man sehen, wenn die Anleger das Abstimmergebnis erhalten.

Quelle: eigener Bericht

20. Februar 2017 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

Tel.: 02241/1733-20


:: EuroGrundinvest-Fonds: Anlegergelder in Not




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