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Falk - Fonds: BHW Bank AG zur Rückabwicklung verurteilt

Die BHW Bank ist einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle zu einer Rückabwicklung der von Ihr finanzierten Beteiligung an der Falk – Fonds 68, Falk Beteiligungsgesellschaft 68 GmbH & Co. KG verurteilt worden. Der Anleger muss den Kredit nicht mehr zurückzahlen und erhält bereits geleistete Raten.

In dem von den Richtern aus Celle entschiedenen Fall hatte sich der Kläger im Jahr 1999 bei einem Besuch eines Mitarbeiters des Allgemeinen Wirtschaftsdienstes (AWD) zu einer Beteiligung am Falk – Fonds 68 überreden lassen. In diesem Zusammenhang schwatzte der Mitarbeiter des AWD dem Kläger nicht nur die hochriskante Fondsbeteiligung auf, sondern empfahl ihm hierzu noch, den Beitritt zu einem großen Teil mit einem Kredit zu finanzieren. Zu dem Besuch des Klägers kam es auf die Veranlassung des Beraters des AWD, der den Kläger schon seit längerem betreute.

 

Bekanntermaßen brach das die Falk - Gruppe umgebende Lügenkonstrukt zusammen. In diesem Zusammenhang glitt auch der von dem Kläger gezeichnete Falk – Fonds 68 in die Insolvenz. Der Kläger widerrief im Jahr 2005 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und verlangte die Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses. Das Oberlandesgericht hatte keine Bedenken, den Anleger vor der Bank zu schützen.

 

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Beitritt und die Aufnahme eines Kredites nur deshalb erfolgt ist, weil der Kläger von einem Mitarbeiter des AWD zu Hause überrumpelt worden war. Hierzu führten sie aus, dass eine solche Überrumpelung auch grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen wird, wenn der Kläger zuvor ein Interesse an einer allgemeinen Warenpräsentation äußert. Der Schutz vor speziellen Produkten gehe vor. Ebenfalls sahen es die Richter als erwiesen an, dass die BHW Bank bei der Finanzierung des Fondsbeitrittes sowohl mit der Falk – Gruppe, als auch mit dem AWD zusammengearbeitet hat. Damit waren die wesentlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf erfüllt.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Nach langer Zeit erneut ein erfreuliches Urteil für geschädigte Anleger der Falk – Gruppe. Es zeigt, dass auch nach langer Zeit und unter gewissen Voraussetzungen eine Rückgängigmachung des Beitrittes und des Kreditvertrages noch möglich sein kann. Das Team der KANZLEI GÖDDECKE prüft auch bei Ihnen gerne, ob eine solche Rückgängigmachung noch in Betracht kommt.

 

Quelle: Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) Urteil vom 07. Mai 2008, Aktenzeichen 3 U 31/07

 

18. Juli 2008 (Sebastian Schmitz LL.M.)

 

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