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Falk Fonds 71: Von Böhmischen Dörfern und Trojanischen Pferden

Für die ohnehin schon stark gebeutelten Anleger des Falk Fonds 71 kommt es immer dicker. Kaum ein Tag vergeht, ohne dass die Anleger zusätzliche Informationen oder Angebote im Briefkasten finden. Eine neue bemerkenswerte Facette bietet sich jetzt den Anlegern, die ihre Beteiligung über den AWD gezeichnet haben!

Die Anleger des Falk Fonds 71 machen gerade in den letzten Wochen eine leidvolle Erfahrung. Nicht genug damit, dass sie ihr Geld verloren haben und sogar noch die Ausschüttungen zurück zahlen müssen. Seit kurzer Zeit wenden sich auch immer mehr Interessengemeinschaften und Anwaltskanzleien unmittelbar an die Anleger – oft sogar mehrfach. Für die Anleger ist es dabei schwer, den Überblick zu behalten. Nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich. Denn vielfach werden die komplexen juristischen Sachverhalte – in der Regel – zwar zutreffend, wiedergegeben. Dann allerdings auf einem Niveau, das für viele Anleger nur schwer nachvollziehbar sein dürfte. Verbunden mit kontroversen Meldungen und Diskussionen in Internetforen, bieten sich zahlreiche Informationsquellen – wenngleich diese nicht immer widerspruchsfrei und zum Teil auch juristisch unkorrekt sind.

 

Auffällig ist in diesem Zusammenhang das Vorgehen des AWD. Denn bisher bot der AWD „seinen“ Anleger nur Informationen durch die Kanzlei Kürn+Baum an. Jetzt geht der AWD noch einen Schritt weiter. Anlegern des Falk Fonds 71 wird angeboten, sich bis auf Weiteres auf Kosten des AWD hinsichtlich der Rückforderung der Ausschüttungen außergerichtlich beraten zu lassen. Mittlerweile hat sich auch die Kanzlei mit den Anlegern in Verbindung gesetzt und sofort eine Vollmacht beigelegt, welche die Anleger unterschreiben können.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Die Vorgehensweise des AWD ist auf den ersten Blick kundenfreundlich. Allerdings wird sich der geneigte Anleger fragen, ob damit nicht auch eine andere Strategie verbunden ist. Nachträglich könnte sich dieses Angebot auch als Danaergeschenk entpuppt.

 

Daneben bleiben trotz des Anschreibens einige Frage offen. So werden die Kosten für die Anleger vom AWD nur „bis auf Weiteres“ übernommen. Wie lange diese Kostenübernahme gilt, bleibt also derzeit offen. Möglicherweise muss also der Anleger, trotz des Angebots vom AWD, ggf. selbst tief in die Tasche greifen. Außerdem beschränkt sich die Kostenzusage generell nur auf das außergerichtliche Verfahren. Kommt es – wie aus dem Munde des Insolvenzverwalters zu entnehmen war – zum Gerichtsverfahren, hat der Anleger in jedem Fall die Anwaltskosten selbst zu zahlen. Schlimmstenfalls hat er zudem noch das gesamte Kostenrisiko des Verfahrens zu tragen.

 

Die Anleger sollten sich daher nach Auffassung der Kanzlei Göddecke genau überlegen, wem sie die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertrauen. Denn auch das Sprichwort „Wes’ Brot ich eß’, des’ Lied ich sing“ enthält vielfach ein Körnchen Wahrheit.

 

Quelle: Rundschreiben der Kanzlei Eisvogel, Hagn, Hoeffler & Coll. Vom 26. September 2006

 

28. September 2006 (RF)

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