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Falk Fonds 76: So erhalten Anleger ihr Geld von der finanzierenden Bank zurück

Nach einem von der Kanzlei Göddecke erstrittenen Urteil musste die finanzierende Bank das zur Finanzierung des Falk Fonds 76 gewährte Darlehen ausbuchen und dem Anleger alle gezahlten Kreditraten erstatten. Die Anleger erhielten darüber hinaus ihr gesamtes Eigenkapital zurück.

Anleger, die sich am Falk Fonds 76 beteiligt haben und die Beteiligungssumme mittels eines Darlehens finanziert haben, können den Darlehensvertrag auch jetzt noch widerrufen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Darlehensvertrag nach dem 01. November 2011 abgeschlossen wurde und die Widerrufsbelehrung falsch ist.

 

Wird der Widerruf erklärt, so muss der Anleger das Darlehen an die Bank zurückzahlen. Dies kann sich anbieten, wenn eine günstige Anschlussfinanzierung in Aussicht steht; eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt hierbei nämlich nicht an. Kann der Anleger darüber hinaus nachweisen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und der Beteiligung am Falk Fonds 76 um ein sogenanntes verbundenes Geschäft handelt, sind die Aussichten sogar noch viel besser: In diesem Fall muss die Bank sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen zurückerstatten. Diese werden sogar zugunsten des Darlehensnehmers verzinst. Auch das in den Falk Fonds 76 investierte Eigenkapital erhalten die Anleger zurück. Im Gegenzug müssen sie lediglich die Beteiligung am Falk Fonds 76 auf die Bank übertragen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Darlehensverträge, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen werden, können auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist. Hierzu muss noch nicht einmal eine Haustürsituation nachgewiesen werden. Wurde mit dem Darlehensvertrag eine Beteiligung finanziert, so muss zusätzlich ein sogenanntes Verbundgeschäft vorliegen. Ein solches wird unwiderleglich vermutet, wenn der Vermittler gleichzeitig mit den Zeichnungsunterlagen Darlehensanträge oder Selbstauskunftsformulare der finanzierenden Bank vorlegt. Außerdem muss die Bank sich auch noch zur Finanzierungen bereit erklärt haben. Diese Konstellation ist für einen Anleger ein Sechser im Lotto, wenn er sich von seiner Fondsbeteiligung befreien will.

 

Quelle: Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal), Urteil vom 08. September 2010, 3 O 57/10 (rechtskräftig)

 

06. September 2013 (Rechtsanwältin Jutta Krause)

 

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:: Falk Beteiligungsgesellschaft 76 mbH & Co. KG: Anleger erhalten ihr Geld von der finanzierenden Bank zurück



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