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Falk Fonds: Anleger müssen Ausschüttungen zurück zahlen!

Was bisher nur als Drohkulisse verbreitet wurde, ist nun Realität geworden. Im Falk Fonds 71 müssen Anleger die Ausschüttungen an den Fonds zurückzahlen, die nicht tatsächlich erwirtschaftet worden sind, sondern aus der Substanz erfolgten. Nach ersten Angaben könnten die Rückforderungen bis zu zehn Millionen Euro betragen.

Wie auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung des Falk Fonds 71 bekannt wurde, schreibt der Fonds rote Zahlen. Um den Fortbestand des Fonds zu erreichen, ist es daher erforderlich, dass auch die Anleger Opfer bringen. Wie jetzt bestätigt wurde, besteht dieses in einer (teilweisen) Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen. Damit kommen auf die Anleger Forderungen in einer Gesamthöhe von insgesamt zehn Millionen Euro, mindestens jedoch vier Millionen Euro zu.

 

Rechtlich ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Anleger, die sich an einer KG, wie beispielsweise dem Falk Fonds 71 beteiligt haben, haften für Gesellschaftsschulden maximal mit ihrer Einlage. Ist diese Einlage jedoch nicht vollständig erbracht oder aber an die Anleger zurückgeflossen, so haben die Gläubiger einen Anspruch darauf, dass der jeweilige Gesellschafter die volle Einlagesumme zur Verfügung stellt.

 

Vorliegend sind erbrachte Einlagen wieder an die Anleger – ohne deren Wissen – zurückgeflossen. Denn die Fonds haben, wie beispielsweise der Falk Fonds 71, den Anlegern Gelder ausgeschüttet, die gar nicht durch Mieteinnahmen gedeckt waren. Einfach gesagt hat  der Fonds an die Anleger Geld ausgegeben, dass er nicht verdient hat. Stattdessen ist für diese Mittel nach Informationen aus Bankenkreisen auf Liquiditätsreserven oder auf Abschreibungen zurückgegriffen worden. Diese Zahlungen gelten allerdings nach dem Handelsrecht nicht als Ausschüttungen, sondern als eine Umkehr der Einlageleistung. Diese muss der Anleger jetzt wieder ersetzen. Auf die Kenntnis des Anlegers von dieser sog. „Einlagenrückgewähr“ kommt es dabei nicht an.

 

Den Anlegern des Falk Fonds 66 bleibt dieses Schicksal zumindest vorerst erspart. Die finanzielle Situation dieses Fonds ist im Vergleich zum Falk Fonds 71 in einer guten wirtschaftlichen Verfassung.

 

 

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE

 

Die Nachschusspflicht trifft die meisten Anleger unangenehm. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall bestehen allerdings verschiedene Ansatzpunkte, wie sich der Anleger von der unliebsamen Beteiligung trennen kann. Einen interessanten Lösungsweg hat die Rechtsprechung für die Anleger eröffnet, die ihre Beteiligung kreditfinanziert haben. Auf der Website: www.schrottimmobilie-a.de steht ein kostenloser Schnelltest bereit, der eine erste Orientierung liefert, ob ein Vorgehen erfolgversprechend ist.

 

25. April 2005 (RF)

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