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Falk Zinsfonds: Anleger siegt vor Gericht!

Vor dem Landgericht München hatte die erste Klage eines Zinsfondsanlegers, der bereits seine Beteiligung ordnungsgemäß gekündigte hatte, Erfolg. Das Gericht verurteilte die Falk Zinsfonds GbR zur Rückzahlung der vollen Einlage und Zinsen an den Anleger.

In dem Verfahren ging es darum, dass ein Anleger seine Beteiligung an der Falk Zinsfonds GbR im vergangenen Jahr zum 31. Dezember gekündigt hat. Seine Kündigung wurde ihm von Falk schriftlich bestätigt. U.a. heißt es in dem Schreiben:

 

„Ihr Kündigungsschreiben vom ... haben wir erhalten. Wir bestätigen hiermit Ihre Kündigung zum 31.12.2004. Wir werden zu diesem Termin Ihre Einlage in Höhe von ... Euro zuzüglich Zinsen auf das benannte Konto überweisen. (...).“

 

Davon wollte Falk allerdings zum Ende des Jahres nichts mehr wissen. Eine Rückzahlung der vollen Einlagesumme könne der Kläger angeblich nicht verlangen. Vielmehr stünde ihm nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag nur ein Anspruch auf das Abfindungsguthaben zu. Dieses stehe allerdings nahe Null.

 

Damit wollte sich der Anleger nicht zufrieden geben und klagte. Das Gericht gab ihm jetzt Recht. Nach Ansicht der Richter sei im vorliegenden Fall die in dem Antwortschreiben enthaltene Rückzahlungsbestätigung rechtlich wirksam. Auf die gesellschaftsvertragliche Regelung könne sich die Falk Zinsfonds GbR dagegen nicht berufen.

 

Das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist allerdings noch nicht gesprochen, da die Gegenseite bereits hat verlautbaren lassen, dass sie in Berufung gehen werde.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Anlegern, die im Jahre 2003 dem Zinsfonds beigetreten sind und ihre Beteiligung zum Ablauf des 5. Quartals gekündigt haben, können von diesem Urteil sicherlich profitieren. Dennoch empfiehlt es sich, genau prüfen zu lassen, ob eine vergleichbare Klage vor dem gleichen Gericht im Einzelfall sinnvoll ist.

 

Zu allzu großer Euphorie gibt das Urteil jedoch noch nicht Anlass. Zum einen steht eine rechtskräftige Entscheidung noch aus, da die Gegenseite bereits angekündigt hat, in die Berufung gehen zu wollen. Zum anderen hilft dieses Urteil nicht allen Zinsfondsanlegern weiter, sondern nur denen, die ihre Beteiligung bereits gekündigt haben.

 

 

Quelle: Landgericht München, Urteil vom 18. August 2005, Az. 10 O 2211/05 (n.rkr.)

 

18. August 2005 (RF)

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