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Falk Zinsfonds: Die (Verjährungs-)Gefahr lauert an anderer Stelle!

Am 04. April 2005 endete das Umlaufverfahren zur Falk Zinsfonds GbR. Insgesamt standen fünf Beschlusspunkte zur Abstimmung. Zur Überraschung vieler Anleger fielen die Ergebnisse überaus deutlich aus. Die Zustimmung zu den verschiedenen Fragen reichte von knapp über 70% bis zu über 98%.

Damit wurde auch die Beschlussvorlage 1 („Änderung des Gesellschaftsvertrages“) neu gefasst, obgleich dieser Punkt wegen der Verjährungsregelung im Vorfeld kontrovers diskutiert worden ist. Damit verjähren die Ansprüche der Anleger gegen die Geschäftsführer jetzt „ein Jahr nach Erörterung des haftungsbegründenden Sachverhalts in der Gesellschafterversammlung oder Mitteilung dieses Sachverhalts an die Gesellschafter, spätestens jedoch in zwei Jahren nach dem Geschäftsjahr, in dem der anspruchsbegründende Sachverhalt entstanden ist“.

 

Vor der öffentlichen Diskussion um diese Frage überschattet, gerät eine andere Verjährungsfrist beinahe in Vergessenheit. Den Anlegern können gegen die Verantwortlichen der Falk Gruppe Ansprüche aus mehreren rechtlichen Gesichtpunkten zustehen. Diese sind zwar im Ergebnis auf das gleiche Ziel, nämlich Schadensersatz, gerichtet, allerdings weichen sie in ihren Voraussetzungen zum Teil erheblich von einander ab.

 

Ein möglicher Ansatzpunkt ist dabei die sog. Prospekthaftung im engeren Sinne. Diese hat den Vorteil, dass die Anspruchsvoraussetzungen recht einfach darzustellen sind, weil die Haftung an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers anknüpft. Da der Prospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist, kommt es bereits zu einer Haftung der Verantwortlichen (z.B. Gründer, Initiatoren oder Gestalter der Gesellschaft), wenn der Prospekt unrichtig oder unvollständig ist. Können diese Prospektmängel nachgewiesen werden – was aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen zur Falk Zinsfonds GbR wahrscheinlich erscheint –, kann der Anleger seine Ansprüche verhältnismäßig sicher gerichtlich durchsetzen.

 

Für den Anleger von Nachteil ist dabei lediglich, dass dieser Anspruch einer kurzen Verjährungsfrist unterliegt, nämlich sechs Monate nach Kenntnis von Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder sonstiger Prospektmängel, spätestens, d.h. kenntnisunabhängig, drei Jahre nach Beitritt. Da die die Falk Gruppe ihre finanziellen Schwierigkeiten gegen Ende letzten Jahres erstmals publik gemacht hat, besteht nun die Gefahr, dass sich die Gegenseite nach Ablauf der Sechsmonatsfrist auf die Verjährung berufen wird. Ob diese Frist wirklich bereits Mitte Juni oder doch erst wenige Wochen später abläuft, werden letztlich die Gerichte zu entscheiden haben.

 

Anleger, die bei der Durchsetzung der ihnen möglicherweise zustehenden Ansprüche nicht auf das „scharfe Schwert“ der Prospekthaftung im engeren Sinne verzichten wollen, sollten sich aber überlegen, ob sie nicht die sich ihnen jetzt bietende Gelegenheit ergreifen wollen, um unnötige Risiken zu vermeiden.

 

06. Mai 2005 (RF)

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