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Fidium AG: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt sich gegenüber ausländischem Finanzdienstleister durch Ausländische Finanzdienstleister versuchen deutsches Recht zu umgehen, indem sie von ihrem ausländischen Sitz aus Geschäfte in Deutschland tätigen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt derartige Geschäfte, wenn keine entsprechende deutsche Erlaubnis vorliegt. Das Frankfurter Verwaltungsgericht bestätigte nun die Praxis der deutschen Aufsicht. Die Schweizer Internetbank Fidium AG ist mit einer Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gescheitert. Die BaFin hatte der Fidium AG verboten, weiterhin Finanzdienstleistungen in Deutschland zu erbringen, ohne die hierfür notwendige Erlaubnis zu besitzen. Die Verbotsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bestätigt.
Die Fidium AG betreibt eine Internetbank mit Sitz in der Schweiz und vergab von Ihrem Firmensitz aus Kredite an in Deutschland lebende Kunden. Dabei war sie der Auffassung, dass sie aufgrund ihres Schweizer Firmensitzes eine Erlaubnis nach deutschem Recht nicht benötigt. Die BaFin untersagte der Fidium AG aber entsprechend ihrer veröffentlichten Verwaltungspraxis die Geschäftstätigkeit der Bank für Deutschland.
Das Verwaltungsgericht stellte bei seinem Urteil im Wesentlichen darauf ab, dass sich – unabhängig von dem Firmensitz – die Geschäftstätigkeit der Bank überwiegend im Inland auswirke. Da insbesondere auch die Kunden der Bank in Deutschland wohnhaft seien, sei von einem Betreiben einer Finanzdienstleistung im Inland auszugehen. Hierfür ist jedoch eine Erlaubnis der BaFin notwendig, die die Fidium AG nicht besaß. Wie der EuGH bereits Ende 2006 entschieden hat, verstößt die Verwaltungspraxis der BaFin nicht gegen euopäisches Recht.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aus Anlegersicht zu begrüßen. In der europäischen Gemeinschaft wurden die gesetzlichen Anforderungen an Finanzdienstleister immer mehr verstärkt. Dies ging an Finanzdienstleister sog. „Drittstaaten“ jedoch vorbei. Das Urteil bringt klar zum Ausdruck, dass es ausländischen Finanzdienstleistern nichts mehr nützt, sich hinter einer Grenze zu verstecken, um sich den deutschen Normen zu entziehen. Wer in Deutschland Bankgeschäfte macht, muss sich der hiesigen Finanzaufsicht unterwerfen.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 05.07.07 (Gerichtliches Aktenzeichen 1 E 4355/06[V] – Urteil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht rechtskräftig)
06.07.07 (PE) Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden sie „hier“
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