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Filmfonds: Bank muss über steuerliche Risiken aufklären – Anleger erhält bei Verstoß Schaden ersetzt

Wer als Geldanlage einen Filmfonds zeichnet, rechnet in erster Linie mit einer erheblichen Steuerersparnis. Steht dem Anleger das Kapital nicht zur Verfügung, so kann es sich durchaus lohnen, dafür einen Kredit aufzunehmen. Die Frage ist nur, ob die den Filmfonds vermittelnde und gleichzeitig den Kredit gebende Bank oder Sparkasse haftet, wenn das steuerliche Konzept nicht aufgeht.

Eindeutig bejaht das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) diese Frage, weil das Kreditinstitut verpflichtet sei, einem Anleger sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem Anleger sei es – und das wusste die Bank – um Steuerersparnisse gegangen;  nur aus diesem Grunde wollte er den Kredit aufnehmen. Wird die Fondsbeteiligung gleichzeitig mit dem Kredit vermittelt, so muss über alle bekannten Risiken informiert werden.

 

Im konkreten Falle war dem Kreditinstitut bekannt, dass es eine Auskunft der Finanzbehörde gab, die die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nicht verbindlich zusagte. Hierüber hätte der Anleger nach Ansicht des OLG Koblenz informiert werden müssen. Diese Informationspflicht gilt umso mehr, als dass mit diesem Filmvertriebsfonds ein vollkommen neues Konzept an den Anlagemarkt gebracht werden sollte.

 

Im besonderen Maße kritisiert das Gericht den Umstand, dass der Mitarbeiter der Bank dem Kunden erklärt habe, das Konzept sei vom Finanzamt „abgenickt“ und die Fondsverantwortlichen hätten mit dem Finanzamt „die Gestaltung abgestimmt“.

 

In der Folge hatte die Bank den Fondspreis abzüglich Ausschüttungen zu erstatten, auch sei entgangener Gewinn zu zahlen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Pflicht der Bank, vollständig über ein Kapitalanlageobjekt zu informieren, gilt unabhängig davon, ob es mit einem Kredit ganz oder vollständig finanziert wird. Beteiligt sich ein Anleger an einer teilweise oder vollkommen neuen Anlagekonstruktion, so muss er umso deutlicher aufgeklärt werden.

 

 

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) Urteil vom 16. November 2006 AZ 6 U 150/06

 

06. Dezember 2006 (HG)

 

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