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Fondsgründer: Gründungsgesellschafter haftet für Beratungsfehler

  • Gründungskommanditist haftet für Fehler von Vertriebsorganisation
  • Kein Unterschied, ob unmittelbarer oder mittelbarer Beitritt über Treuhänder  

Der Bundesgerichthof (BGH) beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Gründungsgesellschafter einer Fonds-KG für Beratungsfehler persönlich haftet. Einer Anlegerin investierte im Vertrauen auf die Angaben eines Anlageberaters insgesamt 45.000,00 € in die V. – Sozial – Immobilienfonds GmbH & Co. KG (VSI-KG). Nach Insolvenz der VSI-KG verlangte die Anlegerin Schadenersatz vom Gründungskommanditistin.

Die VSI-KG hatte ein Prospekt herausgeben und zudem die V GmbH mit dem Vertrieb beauftragt. Ein Mitarbeiter der V GmbH beriet die Anlegerin falsch, die daraufhin sich mit insgesamt 45.000,00 € an der VSI-KG über den Beitritt zu einem Treuhänderkommanditisten beteiligte. 2009 wurde die VSI-KG insolvent. Die Anlegerin verlangte nunmehr Schadenersatz von dem Gründungskommanditisten der VSI-KG.

 

Haftung des Gründungsgesellschafters auch gegenüber mittelbar beitretenden Investoren

 

Der BGH entschied im Juli 2017, dass eine Haftung der des Gründungskommanditisten grundsätzlich in Frage kommt. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass den Gründungskommanditisten gegenüber später beitretenden Investoren eine Pflicht zur richtigen Aufklärung über Risiken der Anlage trifft.

 

Diese Pflicht gilt sowohl dem unmittelbar als auch dem mittelbar über einen Treuhänder beitretenden Anleger, wenn dieser im Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar Beitretender behandelt werden soll.

 

Persönliche Haftung des Gründungskommanditisten für Fehler von Vertriebspersonen

 

Der BGH hob dabei ausdrücklich hervor, dass der Gründungsgesellschafter auch für Verschulden der von der Gesellschaft eingeschalteten Vertriebspersonen haftet. Diese Vertriebspersonen seien seine eigenen Hilfspersonen. Der Gründungsgesellschafter haftet für sie nach den Regeln der Haftung für Erfüllungsgehilfen persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen und kann sich nicht auf eine Haftungsbegrenzung auf die Einlage berufen

 

Praxistipp der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE

 

Die Entscheidung zeigt, dass ein Gründungsgesellschafter für die Fehler des Vertriebes oftmals persönlich mithaftet. Auch nach Insolvenz der Fondsgesellschaft kann mit den Gründungsgesellschaftern im Einzelfall ein weiterer Gegner in Haftung genommen werden.

 

Opfer von fehlerhaften Anlageberatungen sollte die Möglichkeit, Schadenersatz von den Beteiligten zu verlangen, auch dann von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, wenn Fonds-Gesellschaft und Vertrieb bereits vermögenslos insolvent sind.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04. Juli 2017 – II ZR 358/16

 

 

 

7. September 2017 (Rechtsanwalt Marc Robin Wiemert)

Tel.: 02241/1733-21



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