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Falk-Pleite: Schuldrechtsreform als Rettungsanker für geschädigte Anleger

Die bereits Anfang 2002 in Kraft getretene Reform des Schuldrechts könnte sich nachträglich als regelrechter „Rettungsanker“ für geschädigte Anleger beispielsweise im Falk-Fonds 75 herausstellen. Darauf macht Roland Fritzen, Rechtsanwalt in der Siegburger Kanzlei Göddecke, aufmerksam.

Anlass für die Schuldrechtsreform (2002) war die Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf in das nationale Recht umzusetzen. „Dies nutzte die damalige Justizministerin jedoch dazu, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) grundlegend zu reformieren“, so Fritzen. „Teil dieser Reform war auch die Integration von verbraucherschützenden Nebengesetzen in das BGB, wie etwa dem Verbraucherkreditgesetz oder dem Haustürwiderrufsgesetz.“

Allerdings seien diese Gesetze nicht Eins zu Eins übernommen worden, sondern hätten die Rechte der Verbraucher in mancherlei Hinsicht gestärkt. „Beispielsweise wurden die Belehrungspflichten der Initiatoren und finanzierenden Banken über dem Anleger zustehende Widerrufsrechte verschärft“, so Fritzen. Insbesondere, wenn es sich bei der Kapitalanlage und der Finanzierung um ein so genanntes „verbundenes Geschäft“ handle, seien seither umfangreiche Belehrungen des Kunden vorgeschrieben. Ein verbundenes Geschäft liegt beispielsweise vor, wenn ein Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung der Kapitalanlage dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. „Diese Einheit ist insbesondere dann anzunehmen“, so Fritzen, „wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherkreditvertrages der Mitwirkung des Vermittlers bedient.“


Geld zurückholen

Dies biete für geschädigte Anleger jetzt in vielen Fällen die Chance, sich von wirtschaftlich erfolglosen Anlagemodellen insbesondere aus dem Bereich der geschlossenen Fonds zu trennen. „Denn viele Initiatoren und Banken haben auf diese Änderung der Gesetzeslage nicht reagiert und auch noch im Jahr 2002 ihre – dann bereits veralteten – Formulare verwendet“, so Fritzen. In diese Falle sind in erster Linie Initiatoren getappt, die ihre Produkte durch den Vertrieb als so genannte „Haustürgeschäfte“ an die Anleger verkauft haben.

Als eines der prominentesten Beispiele nennt der Jurist in diesem Zusammenhang den Falk Fonds 75, der über den Jahreswechsel 2001/2002 vertrieben wurde. „In zahlreichen unserer Kanzlei vorliegenden Fällen wurden den Anlegern allerdings noch im Jahr 2002 die gleichen Formulare zur Unterschrift vorgelegt, wie im Jahr 2001“, erklärt Fritzen. Habe die auf der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung ursprünglich noch den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, habe sie diese Voraussetzungen ab dem 1. Januar 2002 eben nicht mehr erfüllt. „Das bedeutet nichts Anderes, als dass die Anleger nicht richtig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sind“, so Fritzen. „Und damit können Sie auch heute noch diese Verträge widerrufen, genauer gesagt ihre auf den Abschluss eines solches Vertrages gerichtete Willenserklärung.“


Auch viele Banken sitzen mit im Haftungs-Boot

Dieses Versäumnis dürfte nach Ansicht des Siegburger Juristen auch die Banken teuer zustehen kommen, die die entsprechenden Fondsanlagen finanziert haben. „Denn seit dem 1. Januar 2002 normiert das BGB, dass der Anleger, der durch seinen Widerruf den finanzierten Vertrag ,beseitigt’, auch an einen damit verbundenen Verbraucherkreditvertrag nicht mehr gebunden ist“, erklärt Fritzen. Beide Verträge seien demnach rückabzuwickeln. Offen sei allerdings noch, wie die Rückabwicklung konkret ablaufen müsse. Dazu Fritzen: „Legt man die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur früheren Rechtslage zugrunde, gibt es gute Gründe dafür, dass der Anleger sein Darlehen nicht an die Bank zurückzahlen muss.“ (hh)

Quelle: FONDS Professionell
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