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Neues aus dem Gesellschaftsrecht: Die Unternehmergesellschaft

Am 01. November 2008 ist das GmbHG reformiert worden. Der Gesetzgeber hat den Start einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) stark vereinfacht. Durch die Gesetzesänderung ist es nun auch möglich eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft zu gründen, ohne dafür die finanzaufwändigen Eigenkapitalvorschriften der GmbH einzuhalten.

Kernpunkt der Reform ist die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Aufgrund der steigenden Zahl von Niederlassungen der sogenannten englischen limited (ltd.), sah sich der Gesetzgeber gezwungen, eine entsprechend dem Gründungsaufwand und den Gründungskosten ähnliche Gesellschaftsform zu schaffen.

 

Hauptmerkmal der daraufhin eingeführten Unternehmergesellschaft ist, dass sie im Gegensatz zur klassischen GmbH (dort € 25.000,00), zunächst nur mit einem Euro ausgestattet werden muss. Die geringe Kapitalausstattung ist natürlich problematisch, weil Gläubigern dieses Unternehmens kaum Geldmittel zur Verfügung stehen. Als eine Form des Ausgleichs soll das Gesellschaftskapital über eine längere Zeit „zwangsweise“ anwachsen. Das Mindestkapital von € 25.000,00 muss die Gesellschaft durch jährliche Rücklagen in Höhe von 25% des Gewinnes bilden.

 

Der Gesetzgeber kommt außerdem den Gründern einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entgegen. Im Vergleich zur althergebrachten GmbH ist der Gründungsakt der Unternehmergesellschaft vereinfacht worden. Der Gesetzgeber stellt hierfür sogenannte Musterprotokolle (ähnlich dem Gesellschaftsvertrag) zur Verfügung. So kann die Firma schneller und billiger auf den Weg gebracht werden.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Wie sich die Unternehmergesellschaft in der Zukunft bewähren wird und ob diese zu einer festen Größe des deutschen Gesellschaftsrechts wird, wird die Zukunft zeigen. Zumindest besteht nun für Existenzgründer die Möglichkeit, statt der „billigen“ englischen ltd., eine seriösere deutsche Gesellschaftsform zu wählen. Zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts steht Ihnen die KANZLEI GÖDDECKE gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

 

05. Februar 2009 (Sebastian Schmitz LL.M.)

 

 



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