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Gerichtsstand: Koblenzer Richter verkürzen den Weg zum Gericht für Anleger Ein häufiges Hindernis für geschädigte Kapitalanleger ist der Gerichtsstand. Wenn der Anleger quer durch die gesamte Republik reisen muss, um seine Ansprüche vor Gericht zu verfolgen, kann dies durchaus abschreckend wirken. Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun eine für Anleger komfortable Entscheidung bezüglich des Gerichtsstandes gefällt. Einem Anleger aus Koblenz wurde von einem selbständigen Anlageberater, ebenfalls aus Koblenz, eine treuhänderische Fondsbeteiligung vermittelt. Der Anleger nahm wegen fehlerhafter Aufklärung nicht nur den Vermittler, sondern auch die Gründungsmitglieder der Fondsgesellschaft und die Treuhänderin in Anspruch. Diese saßen allerdings in Aachen. Da der Anleger die Ansprüche in einem gemeinsamen Prozess durchsetzen wollte, stellte sich die Frage, welches Gericht zuständig ist: Das Landgericht Koblenz oder das Landgericht Aachen?
Die Richter des Oberlandesgerichts in Koblenz entschieden, dass der Anleger alle drei Gegner vor dem Landgericht in Koblenz verklagen darf. Dem stehe nicht entgegen, dass zwei von drei Gegnern ihren Gerichtsstand in Aachen hatten. Ausschlaggebend sei, dass die gesamte Kommunikation mit dem Anleger im Landgerichtsbezirk Koblenz stattgefunden hat. Zudem gehe es vorrangig um Fragen der unterlassenen Aufklärung, fehlerhaften Beratung und Prospekthaftung. Die Mitgliedschaftsverhältnisse der Anlagegesellschaft stünden dagegen im Hintergrund.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Bei der Verletzung von Aufklärungspflichten kommen neben dem eigentlichen Vermittler häufig weitere Anspruchsgegner in Betracht (z.B. Gründungs- und Treuhandkommanditisten). Trotzdem geht es im Kern meistens um den Inhalt des Verkaufsgesprächs. Dann ist es auch gerechtfertigt, auf den Sitz des Vermittlers und den Ort des Verkaufsgesprächs abzustellen. Da Vermittler und Anleger häufig in einem Gerichtsbezirk sitzen, ermöglicht der Beschluss des OLG Koblenz für viele Anleger kürzere Wege zum Gericht. Die KANZLEI GÖDDECKE begleitet Sie gerne dorthin.
Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 01. Februar 2010, 4 W 838/09
22. April 2010 (Rechtsanwalt Sebastian Hofauer)
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